OGH 5Ob265/03m (RS0118530)

OGH5Ob265/03m19.12.2016

Rechtssatz

Eine Abberufung des Verwalters nach § 13a Abs 1 Z 6 WEG 1975 setzt grundsätzlich dessen vorherige Bestellung voraus. Wenn der Antragsteller als Voraussetzung für sein Abberufungsbegehren nicht widerspruchsfrei behauptet, der Antragsgegner sei zum Verwalter bestellt worden, sind allfällige Pflichtverletzungen des Antragsgegners als Verwalter nicht zu prüfen.

Normen

WEG 1975 §13a Abs1 Z6
WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall2
WEG 2002 §19
WEG 2002 §20
WEG 2002 §21 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z8

5 Ob 265/03mOGH25.11.2003
5 Ob 40/08fOGH03.06.2008

Auch; Beisatz: Nur im Fall einer Fremdverwaltung besteht die Möglichkeit einer sofortigen Auflösung des Verwaltungsvertrags durch das Gericht nach § 21 Abs 3 WEG 2002. (T1)<br/>Beisatz: Wenn bei Selbstverwaltung einzelne Wohnungseigentümer bestimmte Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden sie nämlich dadurch noch nicht zu „Verwaltern" im Sinn der §§ 19 f WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG in der Regel nicht umfasst sein. (T2)

5 Ob 129/08vOGH24.06.2008

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Die Zweitantragsgegnerin ist also nicht Adressatin der in § 20 WEG normierten Verwalterpflichten, weshalb solche gegen sie weder durchsetzbar sind noch aus der Unterlassung solcher Aufgaben eine Verwalterabberufung in Betracht kommt. (T3)

5 Ob 197/16fOGH19.12.2016

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/136

Dokumentnummer

JJR_20031125_OGH0002_0050OB00265_03M0000_001