OGH 14Ob167/86 (RS0029940)

OGH14Ob167/8626.8.2024

Rechtssatz

Der zwingende Charakter der (Arbeiterabfertigung) Abfertigung (§ 3 ArbAbfG; ebenso die Angestelltenabfertigung: § 40 AngG) und der Urlaubsentschädigung (§ 12 UrlG) hat nicht zur Folge, daß eine kollektivvertragliche Festsetzung von Fallfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungsfrist oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt nämlich weder das ArbAbfG für den Anspruch auf Abfertigung, noch das UrlG für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung fest. Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt vielmehr die allgemeine Bestimmung des ABGB über die Verjährung von Dienstnehmerforderungen (§ 1486 Z 5 ABGB).

Normen

ABGB §1162d
ABGB §1486 Z5
ABGB §1491
AngG §40
ArbAbfG §3
UrlG §12

14 Ob 167/86OGH21.10.1986

Veröff: Arb 10578 = SZ 59/180 = DRdA 1989,196 (Pfeil)

8 ObA 284/94OGH15.12.1994

Auch

8 Ob 49/24zOGH26.08.2024

vgl; Beisatz: Hier: Dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung irrtümlich zu viel gezahlter Abfertigungsbeträge aus einem Dienstverhältnis. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19861021_OGH0002_0140OB00167_8600000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)