OGH 1Ob579/85; 1Ob579/94; 6Ob507/95; 3Ob12/09z; 1Ob131/09k; 6Ob217/09v; 1Ob81/09g; 5Ob159/09g; 3Ob35/10h; 2Ob1/09z; 7Ob173/10g; 2Ob198/10x; 4Ob228/17h; 4Ob90/19t; 7Ob88/23a; 8Ob109/23x; 6Ob23/24m; 6Ob153/23b; 3Ob226/23s (RS0020739)

OGH1Ob579/85; 1Ob579/94; 6Ob507/95; 3Ob12/09z; 1Ob131/09k; 6Ob217/09v; 1Ob81/09g; 5Ob159/09g; 3Ob35/10h; 2Ob1/09z; 7Ob173/10g; 2Ob198/10x; 4Ob228/17h; 4Ob90/19t; 7Ob88/23a; 8Ob109/23x; 6Ob23/24m; 6Ob153/23b; 3Ob226/23s20.3.2024

Rechtssatz

Beim Finanzierungsleasing gehört die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauches der Sache zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austauschverhältnis zu den Leasingraten.

Normen

ABGB §879 IIg
ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1090 IIf

1 Ob 579/85OGH28.08.1985
1 Ob 579/94OGH27.02.1995

Veröff: SZ 68/42

6 Ob 507/95OGH12.10.1995
3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

Beisatz: Den Leasinggeber trifft auch die Sachgefahr vor Lieferung. (T1); Beisatz: Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen. (T2)

1 Ob 131/09kOGH17.11.2009

Auch; Beisatz: Eine Klausel, die die Erhaltungspflicht des Leasingnehmers auch bei unterbliebener erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs vorsieht, ist unzulässig. (T3); Veröff: SZ 2009/151

6 Ob 217/09vOGH12.11.2009

Auch; Beisatz: Dem Leasingnehmer kommt bei einem Garantievertrag ohne Abtretung der daraus erfließenden Ansprüche durch die Leasinggeberin keine aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung von Garantieansprüchen zu. (T4)

1 Ob 81/09gOGH17.11.2009

Beis wie T1; Beisatz: Die Hauptpflicht des Leasinggebers auf Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit darf nicht durch Gefahrtragungs- und sonstige Freizeichnungsklauseln ausgehöhlt werden. (T5)

5 Ob 159/09gOGH24.11.2009

Beis wie T1; Beisatz: Der Leasinggeber hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet. (T6)

3 Ob 35/10hOGH28.04.2010

Vgl auch; Beis wie T5

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Auch; Beis wie T6; Beis wie T2; Beisatz: Die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer ist jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T7); Beisatz: Selbst die Unterfertigung einer wahrheitswidrigen Übernahmebestätigung durch den Leasingnehmer, welche (ua) die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten auslösen würde, vermag das Recht des Leasingnehmers auf die Hauptleistung aus dem Leasingvertrag nicht abzuschneiden. (T8); Beisatz: Hier Klausel: Der LG haftet nicht für die Einhaltung von Lieferbedingungen und Vertragsbestimmungen von Lieferanten (Klausel 4 Satz 2). (T9); Beisatz: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. Hier: Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten (Klausel 11). (T10); Beisatz: Durch diese Klausel wird dem Leasingnehmer - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - auch eine nach § 9 KSchG unzulässige Mängelrügeobliegenheit aufgebürdet. (T11); Beisatz: Zum vereinbarten Gebrauch ist ein Fahrzeug nur tauglich, wenn es auch die besonders bedungenen Eigenschaften, etwa die vereinbarte, für die Entscheidung des Leasingnehmers zum Vertragsabschluss wesentliche Ausstattung besitzt. Trifft dies nicht zu, so verletzt der Leasinggeber seine Verpflichtung zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Zusagen des Lieferanten bezüglich der Ausstattung muss sich der Leasinggeber zurechnen lassen. (T12); Veröff: SZ 2010/41

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011
2 Ob 198/10xOGH22.06.2011

Vgl; Vgl Beis wie T10 nur: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. (T13);<br/>Beisatz: Eine Klausel zum Finanzierungsleasing, die bei der Verschiebung des Gefahrenrisikos nicht zwischen vor und nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts unterscheidet, sondern dem Kunden die gesamte Objektverantwortung aufbürdet, ohne Gewährleistungsansprüche, die im Rahmen des Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Übergabe des Leasingobjekts zustehen, auszunehmen, wie es der Rechtsstellung eines Käufers entspricht, ist unzulässig (hier: Klausel 3). (T14)

4 Ob 228/17hOGH21.12.2017

Beis wie T7

4 Ob 90/19tOGH13.06.2019

Vgl; Beisatz: Vgl aber zum sale-and-lease-back-Vertrag. (T15)

7 Ob 88/23aOGH24.10.2023

Beisatz: Hier: Leasingkonstruktion im Zusammenhang mit dem "Abgasskandal" (T16)

8 Ob 109/23xOGH13.12.2023

Beisatz: Hier: Leasingvertrag erst einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrags und Anzahlung, Schaden des Käufers und späteren Leasingnehmers bejaht. (T17)

6 Ob 23/24mOGH21.02.2024

Beisatz wie T17

6 Ob 153/23bOGH20.03.2024

Beisatz wie T16

3 Ob 226/23sOGH28.02.2024

vgl; Beisatz wie T16

Dokumentnummer

JJR_19850828_OGH0002_0010OB00579_8500000_001