OGH 5Ob519/85; 9Ob66/99t; 7Ob67/00d; 9Ob109/06d; 4Ob128/14y; 4Ob1/24m (RS0021954)

OGH5Ob519/85; 9Ob66/99t; 7Ob67/00d; 9Ob109/06d; 4Ob128/14y; 4Ob1/24m4.4.2024

Rechtssatz

Sowohl beim "Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung" als auch beim "Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung" ist die unverzügliche Anzeige einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches auf die Mehrkosten entbehrlich, wenn die Mehrkosten auf Umstände in der Bestellersphäre zurückzuführen sind.

Warnpflichtverletzung

 

Normen

ABGB §1170a

5 Ob 519/85OGH19.03.1985

Veröff: RdW 1985,305 = EvBl 1986/27 S 109 = SZ 58/41

9 Ob 66/99tOGH14.04.1999
7 Ob 67/00dOGH07.04.2000
9 Ob 109/06dOGH18.10.2006

Auch; Beisatz: Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist selbst bei einem „garantierten" Kostenvorschlag die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches des Werkunternehmers auf die Mehrkosten entbehrlich. (T1)

4 Ob 128/14yOGH17.09.2014

Auch

4 Ob 1/24mOGH04.04.2024

Beisatz: Die Anzeigepflicht entfällt gänzlich, es kommt nicht nur zu einer Verlängerung der Frist (von "unverzüglich" auf "in angemessener Frist"). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19850319_OGH0002_0050OB00519_8500000_002

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