OGH 4Ob337/84; 4Ob157/89; 4Ob95/91; 4Ob41/06t; 4Ob90/07z; 4Ob62/07g; 4Ob89/11h; 4Ob12/11k; 4Ob13/16i; 4Ob101/18h; 4Ob139/22b; 4Ob4/24b (RS0076633)

OGH4Ob337/84; 4Ob157/89; 4Ob95/91; 4Ob41/06t; 4Ob90/07z; 4Ob62/07g; 4Ob89/11h; 4Ob12/11k; 4Ob13/16i; 4Ob101/18h; 4Ob139/22b; 4Ob4/24b27.8.2024

Rechtssatz

Eine neuartige technische Lösung ist urheberrechtlich nicht schutzfähig. Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. Es handelt sich also darum, ob die Form dem Techniker oder dem Künstler zuzurechnen ist. - "Mart Stam-Stuhl".

Normen

UrhG §1

4 Ob 337/84OGH10.07.1984

Veröff: MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31) = ÖBl 1985,24 = GRURInt 1985,684

4 Ob 157/89OGH19.12.1989

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 337/84; Beisatz: Mart-Stam-Stuhl II. (T1) Veröff: ecolex 1990,235 = MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31) = GRURInt 1992,465

4 Ob 95/91OGH05.11.1991

nur: Eine neuartige technische Lösung ist urheberrechtlich nicht schutzfähig. Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. (T2); Beisatz: Le Corbusier-chaise-longue. (T3) Veröff: MR 1992,27 (Walter)

4 Ob 41/06tOGH20.06.2006

nur: Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. Es handelt sich also darum, ob die Form dem Techniker oder dem Künstler zuzurechnen ist. (T4)

4 Ob 90/07zOGH12.06.2007

nur T4

4 Ob 62/07gOGH04.09.2007

Auch; Beisatz: Technische Lösungen sind für sich allein nicht schutzfähig, mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben. (T5); Veröff: SZ 2007/138

4 Ob 89/11hOGH09.08.2011

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die individuelle Erarbeitung einer funktionellen und zweckmäßigen technischen Lösung ohne besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, in der kein besonderer künstlerisch‑geistiger Formgedanke zum Ausdruck kommt, ist urheberrechtlich nicht geschützt. (T6)

4 Ob 12/11kOGH20.09.2011

Vgl auch

4 Ob 13/16iOGH23.02.2016

nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zeitungsentnahmeständer. (T7)

4 Ob 101/18hOGH11.06.2018

Auch; Beis wie T7

4 Ob 139/22bOGH31.01.2023

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Der Gesamteindruck der Illustrationen einer Kakaobohne und einer Schokoladetafel weicht aufgrund der kreativen Gestaltungselemente, die über eine bloß mechanische Vereinfachung hinausgehen, nicht unmaßgeblich von jenem der Muster ab. Es liegt daher eine geschützte Bearbeitung gemäß §§ 1, 5 UrhG vor. (T8)

4 Ob 4/24bOGH27.08.2024

Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: mit Ausführungen zum europäischen Werkbegriff. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19840710_OGH0002_0040OB00337_8400000_008

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