OGH 4Ob566/83; 3Ob524/87; 6Ob129/02t; 2Ob65/24h (RS0019759)

OGH4Ob566/83; 3Ob524/87; 6Ob129/02t; 2Ob65/24h28.5.2024

Rechtssatz

Ein Geschäftsführer ohne Auftrag, dessen Handlung allein in der Begleichung der Forderung eines Gläubigers besteht, kann hinsichtlich der Verjährung seines Ersatzanspruches gegenüber dem Schuldner nicht besser gestellt werden, als wenn er dessen Forderung gemäß § 1422 ABGB eingelöst hätte. Andernfalls wäre es möglich auf dem Umweg über die Bezahlung durch einen Geschäftsführer ohne Auftrag die Verjährungsfristen des § 1486 Z 1 ABGB zu umgehen.

Normen

ABGB §1035
ABGB §1486 Z1

4 Ob 566/83OGH20.03.1984

Veröff: SZ 57/55 = JBl 1985,169

3 Ob 524/87OGH23.09.1987

Auch

6 Ob 129/02tOGH29.08.2002

Auch

2 Ob 65/24hOGH28.05.2024

vgl; Beisatz: Obiter (gegenständlich ist ein Anspruch nach § 1042). (T1)

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0040OB00566_8300000_001

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