OGH 4Ob536/83; 1Ob2342/96k; 10Ob264/99t; 3Ob324/04z; 2Ob176/07g; 4Ob44/11s; 7Ob59/14y; 10Ob27/16t; 4ob215/23f (RS0010074)

OGH4Ob536/83; 1Ob2342/96k; 10Ob264/99t; 3Ob324/04z; 2Ob176/07g; 4Ob44/11s; 7Ob59/14y; 10Ob27/16t; 4ob215/23f4.4.2024

Rechtssatz

Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis" des § 305 ABGB. Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen.

Normen

ABGB §305
ABGB §934

4 Ob 536/83OGH12.04.1983

Veröff: RZ 1984/29 S 95

1 Ob 2342/96kOGH15.12.1997
10 Ob 264/99tOGH21.03.2000

nur: Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis" des § 305 ABGB. (T1)

3 Ob 324/04zOGH30.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Auf die Errichtungskosten eines Mietgegenstandes kann es für die Beurteilung eines Bestandvertrags nach § 934 ABGB nicht ankommen. Die Substanz und deren Herstellungskosten sind eben nicht Gegenstand eines Bestandvertrags. Für den „gemeinen Wert" des Gebrauchs kommt daher die Berücksichtigung der Errichtungskosten nicht in Betracht. (T2)

2 Ob 176/07gOGH29.05.2008

Auch; nur: Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen. (T3); Veröff: SZ 2008/73

4 Ob 44/11sOGH05.07.2011

Auch; nur T1; Beisatz: Der gemeine Wert ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, in der Regel also der Verkehrswert. (T4); Beisatz: Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen. (T5); Beisatz: Hier: Preis im außerbörslichen Handel. (T6); Veröff: SZ 2011/83

7 Ob 59/14yOGH07.05.2014

Auch; Beisatz: Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB. (T7)<br/>Beisatz: Das ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert (Ankaufs‑ oder Verkaufswert); manchmal auch dem Ertragswert oder dem Wert der Herstellungskosten. (T8)<br/>Beisatz: Welcher Wert im Einzelfall in Betracht kommt, hängt vom rechtlichen Zweck ab, für den die Wertermittlung erfolgt. (T9)<br/>Beisatz: Grundsätzlich ist bei der Wertermittlung nach § 934 ABGB der Verkaufswert entscheidend. Darunter ist bei marktgängigen Waren der „Marktpreis“ zu verstehen. Der „Marktpreis“ ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der „Preisbildung“ aus dem Vergleich einer größeren Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat. (T10)

10 Ob 27/16tOGH11.10.2016

Vgl

4 ob 215/23fOGH04.04.2024

Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0040OB00536_8300000_001