OGH 7Ob512/83; 6Ob739/87; 5Ob39/95; 2Ob201/99v; 6Ob274/99h; 1Ob49/00p; 2Ob200/07m; 2Ob40/09k; 7Ob198/10h; 7Ob247/10i; 2Ob27/13d; 10Ob25/15x; 5Ob51/19i; 5Ob52/21i; 4Ob200/23z (RS0020180)

OGH7Ob512/83; 6Ob739/87; 5Ob39/95; 2Ob201/99v; 6Ob274/99h; 1Ob49/00p; 2Ob200/07m; 2Ob40/09k; 7Ob198/10h; 7Ob247/10i; 2Ob27/13d; 10Ob25/15x; 5Ob51/19i; 5Ob52/21i; 4Ob200/23z20.2.2024

Rechtssatz

Die Frist zur Einlösung beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muss, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechtes schlüssig werden soll, wie Gegenstand, Preis, Zahlungsmodalitäten, Bedingungen, Nebenrechte und Nebenpflichten.

Normen

ABGB §1075

7 Ob 512/83OGH17.02.1983

Veröff: SZ 56/25

6 Ob 739/87OGH24.03.1988

Vgl auch; Beisatz: Bei nicht gehöriger Anbietung beginnt der Fristenlauf des § 1075 ABGB ungeachtet dessen, dass durch Übermittlung des geschlossenen Kaufvertrages eindeutige Kenntnis vom Kauf erlangt wurde, nicht. (T1)

5 Ob 39/95OGH28.02.1995

Vgl auch; Beisatz: Ein gehöriges Einlösungsangebot hat detaillierte Angaben über die vom Vorkaufsberechtigten mitzuerwerbenden Sachen (Mengenkauf) zu enthalten hat. Erst die genaue Auflistung und Beschreibung dieser Sachen gibt dem Vorkaufsberechtigten jene Entscheidungshilfen zur Hand, die er zur Ausübung seines Vorkaufsrechtes braucht; ist dies nicht der Fall, so hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf Ergänzung bzw Klarstellung. Ehe diese erfolgt, wird die Frist des § 1075 ABGB nicht in Gang gesetzt. (T2)

2 Ob 201/99vOGH02.09.1999

Beis wie T1; Beisatz: Das bloß beiläufig und unvollständig erstellte Anbot löst in keinem Falle die Frist für die Einlösung aus. Selbst bei voller und verlässlicher Kenntnis vom Vorliegen und vom Inhalt des Kaufvertrages, der den Vorkaufsfall darstellt, stünde dem Berechtigten bloß ein klagbarer Anspruch auf ein Einlösungsanbot gegen den Verpflichteten nicht zu. (T3)

6 Ob 274/99hOGH13.04.2000

Vgl auch

1 Ob 49/00pOGH25.07.2000

Vgl; Beisatz: Unter "Nebenbedingungen" sind außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen wie etwa die Zahlungskonditionen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung und die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art zu verstehen. Auch Bedingungen, Auflagen, verbundene Rechte und Pflichten fallen darunter. (T4)<br/>Veröff: SZ 73/120

2 Ob 200/07mOGH17.12.2007
2 Ob 40/09kOGH03.09.2009
7 Ob 198/10hOGH15.12.2010
7 Ob 247/10iOGH19.01.2011
2 Ob 27/13dOGH07.05.2013

Beisatz: Hier wurde das Erfordernis der gehörigen Anbietung mit der Vorlage einer mit der „Grundverkehrsstampiglie“ versehenen Ausfertigung des Kaufvertrags in einem Vorprozess als erfüllt angesehen. (T5)

10 Ob 25/15xOGH22.10.2015
5 Ob 51/19iOGH13.06.2019
5 Ob 52/21iOGH27.05.2021
4 Ob 200/23zOGH20.02.2024

Anm: Hier: Das Einlösungsanbot muss dem Vorkaufsberechtigten zumindest die Information bieten, die er braucht, um über die Ausübung des Vorkaufsrechts entscheiden zu können. Hier: Der Vorkaufsberechtigte wurde nicht darüber informiert, dass die Kaufvertragsparteien eine im Kaufvertrag enthaltene Bedingung (Vorbehalt des besseren Käufers) im Voraus abbedungen hatten.

Dokumentnummer

JJR_19830217_OGH0002_0070OB00512_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)