Rechtssatz
Auch wenn die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, sind die gegen die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges durch die Vorinstanzen gerichteten Revisionsausführungen des Beklagten gemäß § 42 Abs 3 JN unbeachtlich, wenn die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch das Erstgericht - mag der diesbezügliche, in das Ersturteil aufgenommene Beschluß auch entgegen der (durch die Vorschriften der ZPO allerdings nicht gedeckten) Bestimmung des § 114 Abs 2 Geo eine Sonderung von Spruch und Begründung nicht aufweisen - unangefochten in Rechtskraft erwuchs (auch der Beklagte hätte gegen den erstgerichtlichen Beschluß gemäß § 261 Abs 3 ZPO ein Rechtsmittel erheben können).
6 Ob 707/84 | OGH | 20.02.1986 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bejahende Zuständigkeitsentscheidung der ersten Instanz. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19810922_OGH0002_0050OB00638_8100000_003
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