Rechtssatz
Gewährleistungsansprüche können nur wegen Mängel erhoben werden, die im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (Ablieferung der Sache) - zumindest latent - schon vorhanden waren.
5 Ob 766/81 | OGH | 15.06.1982 |
Auch |
1 Ob 140/00w | OGH | 24.10.2000 |
Beisatz: Gerade bei geheimen Mängeln genügt es, wenn der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt bereits latent vorhanden war. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/159 |
3 Ob 295/05m | OGH | 26.04.2006 |
Beisatz: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem Gewährleistungsrechts-ÄnderungsG (GewRÄG BGBlI 48/2001). Neu ist lediglich die Vermutung des zweiten Satzes des § 924 ABGB, wonach dies bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. (T2)<br/>Beisatz: Erst künftig herzustellende Eigenschaften können keine Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten bilden, für die nach dem geltenden Gewährleistungsrecht einzustehen wäre. (T3) |
3 Ob 232/05x | OGH | 26.07.2006 |
Auch; Beisatz: Für die Gewährleistung kommt es bei bereits fälligen Forderungen auf den Zeitpunkt der Abtretung an. (T4) |
8 Ob 46/07h | OGH | 21.05.2007 |
Auch; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Mangelfreiheit beziehungsweise Mangelhaftigkeit ist die tatsächliche Übergabe des Kaufobjekts. (T5) |
9 Ob 3/09w | OGH | 24.02.2009 |
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe, es sei denn, die Gefahr wäre schon vorher auf den Erwerber übergegangen. Der Mangel darf zwar nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sein, es genügt aber gerade bei geheimen Mängeln, wenn der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt bereits latent (=seiner Anlage nach) vorhanden war. Liegt also ein „Weiterfressen" eines bereits bei Übergabe angelegten Mangels vor, so besteht grundsätzlich kein Zweifel daran, dass der Verkäufer auch dafür einzustehen hat, sodass die für ein etwaiges Wandlungsrecht relevante Frage, ob ein Mangel nicht bloß geringfügig ist, aufgrund des späteren Zustands der Sache zu beantworten ist. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Lockerer Befestigungsbolzen im Motorraum eines Gebraucht-PKW, der durch „Weiterfressen" zu einem massiven Motorschaden und zur Fahruntüchtigkeit des PKW führte. (T7) |
4 Ob 150/10b | OGH | 05.10.2010 |
Auch; Beisatz: Das ist dann der Fall, wenn die Sache im Zeitpunkt der Übergabe in einer solchen Eigenschaft vom Geschuldeten abweicht, die zwingend den späteren Schadenseintritt verursacht. (T8) |
1 Ob 71/15w | OGH | 23.04.2015 |
Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Dass ein neuer Kfz-Motor bei üblicher Beanspruchung mehr als 23 Monate funktionsfähig ist, wird im Verkehr erwartet, sofern kein Hinweis auf die Notwendigkeit bestimmter Kontroll- oder Wartungsmaßnahmen erfolgt. Erleidet ein solcher Motor nach 23 Monaten einen Totalschaden, weil das Eindringen von Öl durch einen undicht gewordenen Dichtungsring und ein "Weiterfressen" zur Beschädigung anderer Motorteile geführt hat, fehlt es dem Motor an einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft im Sinne des § 922 Abs 1 Satz 2 ABGB, war doch der Mangel latent schon bei der Übergabe vorhanden (Anlagemangel). (T9); Veröff: SZ 2015/36 |
2 Ob 147/22i | OGH | 27.09.2022 |
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Das Fehlen der vertragsgemäß erst nach Übergabe beizubringenden baubehördlichen Genehmigung zum Übergabezeitpunkt begründet daher keinen gewährleistungsrechtlichen Mangel. (T10) |
2 Ob 243/23h | OGH | 21.03.2024 |
Beisatz: Dies gilt gerade auch für geheime Mängel (hier: Feuchtigkeitsschaden im Fußboden eines Wohnmobils) (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00651_8100000_001
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