OGH 1Ob651/81; 5Ob766/81; 5Ob2/83; 1Ob509/90; 1Ob577/91; 2Ob1527/92; 1Ob140/00w; 6Ob178/01x; 6Ob28/02i; 3Ob295/05m; 3Ob232/05x; 8Ob46/07h; 9Ob3/09w; 4Ob150/10b; 1Ob71/15w; 10Ob29/16m; 6Ob240/19s; 5Ob193/21z; 2Ob147/22i; 2Ob243/23h (RS0018498)

OGH1Ob651/81; 5Ob766/81; 5Ob2/83; 1Ob509/90; 1Ob577/91; 2Ob1527/92; 1Ob140/00w; 6Ob178/01x; 6Ob28/02i; 3Ob295/05m; 3Ob232/05x; 8Ob46/07h; 9Ob3/09w; 4Ob150/10b; 1Ob71/15w; 10Ob29/16m; 6Ob240/19s; 5Ob193/21z; 2Ob147/22i; 2Ob243/23h21.3.2024

Rechtssatz

Gewährleistungsansprüche können nur wegen Mängel erhoben werden, die im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (Ablieferung der Sache) - zumindest latent - schon vorhanden waren.

Normen

ABGB §922
ABGB §932 IIa

1 Ob 651/81OGH15.07.1981
5 Ob 766/81OGH15.06.1982

Auch

5 Ob 2/83OGH06.03.1984

Auch

1 Ob 509/90OGH07.03.1990

Veröff: ecolex 1990,543

1 Ob 577/91OGH09.10.1991

Vgl auch

2 Ob 1527/92OGH29.04.1992
1 Ob 140/00wOGH24.10.2000

Beisatz: Gerade bei geheimen Mängeln genügt es, wenn der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt bereits latent vorhanden war. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/159

6 Ob 178/01xOGH21.02.2002
6 Ob 28/02iOGH10.10.2002
3 Ob 295/05mOGH26.04.2006

Beisatz: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem Gewährleistungsrechts-ÄnderungsG (GewRÄG BGBlI 48/2001). Neu ist lediglich die Vermutung des zweiten Satzes des § 924 ABGB, wonach dies bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. (T2)<br/>Beisatz: Erst künftig herzustellende Eigenschaften können keine Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten bilden, für die nach dem geltenden Gewährleistungsrecht einzustehen wäre. (T3)

3 Ob 232/05xOGH26.07.2006

Auch; Beisatz: Für die Gewährleistung kommt es bei bereits fälligen Forderungen auf den Zeitpunkt der Abtretung an. (T4)

8 Ob 46/07hOGH21.05.2007

Auch; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Mangelfreiheit beziehungsweise Mangelhaftigkeit ist die tatsächliche Übergabe des Kaufobjekts. (T5)

9 Ob 3/09wOGH24.02.2009

Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe, es sei denn, die Gefahr wäre schon vorher auf den Erwerber übergegangen. Der Mangel darf zwar nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sein, es genügt aber gerade bei geheimen Mängeln, wenn der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt bereits latent (=seiner Anlage nach) vorhanden war. Liegt also ein „Weiterfressen" eines bereits bei Übergabe angelegten Mangels vor, so besteht grundsätzlich kein Zweifel daran, dass der Verkäufer auch dafür einzustehen hat, sodass die für ein etwaiges Wandlungsrecht relevante Frage, ob ein Mangel nicht bloß geringfügig ist, aufgrund des späteren Zustands der Sache zu beantworten ist. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Lockerer Befestigungsbolzen im Motorraum eines Gebraucht-PKW, der durch „Weiterfressen" zu einem massiven Motorschaden und zur Fahruntüchtigkeit des PKW führte. (T7)

4 Ob 150/10bOGH05.10.2010

Auch; Beisatz: Das ist dann der Fall, wenn die Sache im Zeitpunkt der Übergabe in einer solchen Eigenschaft vom Geschuldeten abweicht, die zwingend den späteren Schadenseintritt verursacht. (T8)

1 Ob 71/15wOGH23.04.2015

Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Dass ein neuer Kfz-Motor bei üblicher Beanspruchung mehr als 23 Monate funktionsfähig ist, wird im Verkehr erwartet, sofern kein Hinweis auf die Notwendigkeit bestimmter Kontroll- oder Wartungsmaßnahmen erfolgt. Erleidet ein solcher Motor nach 23 Monaten einen Totalschaden, weil das Eindringen von Öl durch einen undicht gewordenen Dichtungsring und ein "Weiterfressen" zur Beschädigung anderer Motorteile geführt hat, fehlt es dem Motor an einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft im Sinne des § 922 Abs 1 Satz 2 ABGB, war doch der Mangel latent schon bei der Übergabe vorhanden (Anlagemangel). (T9); Veröff: SZ 2015/36

10 Ob 29/16mOGH27.06.2017

Vgl auch; Veröff: SZ 2017/74

6 Ob 240/19sOGH24.09.2020

Beis wie T6

5 Ob 193/21zOGH01.06.2022

Beis wie T6

2 Ob 147/22iOGH27.09.2022

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Das Fehlen der vertragsgemäß erst nach Übergabe beizubringenden baubehördlichen Genehmigung zum Übergabezeitpunkt begründet daher keinen gewährleistungsrechtlichen Mangel. (T10)

2 Ob 243/23hOGH21.03.2024

Beisatz: Dies gilt gerade auch für geheime Mängel (hier: Feuchtigkeitsschaden im Fußboden eines Wohnmobils) (T11)

Dokumentnummer

JJR_19810715_OGH0002_0010OB00651_8100000_001

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