OGH 6Ob806/80; 3Ob521/86; 3Ob560/87 (RS0019212)

OGH6Ob806/80; 3Ob521/86; 3Ob560/8730.1.2024

Rechtssatz

Auch das Prekarium ist ein Vertrag und zwar eine Abart der Leihe. Der Unterschied zu einem Leihvertrag im Sinne des § 971 ABGB besteht nur darin, dass der Verleiher die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur sämtliche Vertragspartner des Prekaristen gemeinsam legitimiert.

Normen

ABGB §974

6 Ob 806/80OGH25.03.1981

Veröff: SZ 54/43

3 Ob 521/86OGH30.04.1986

nur: Zum Widerruf sind nur sämtliche Vertragspartner des Prekaristen gemeinsam legitimiert. (T1); Beisatz: Hier: Leihvertrag oder Innominatvertrag. (T2)

3 Ob 560/87OGH23.09.1987

nur T1; Veröff: SZ 60/183 = WoBl 1988,17

7 Ob 732/87OGH25.02.1988

nur: Auch das Prekarium ist ein Vertrag und zwar eine Abart der Leihe. Der Unterschied zu einem Leihvertrag im Sinne des § 971 ABGB besteht nur darin, dass der Verleiher die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern kann. (T3)

3 Ob 564/91OGH23.10.1991

nur: Auch das Prekarium ist ein Vertrag. (T4)

5 Ob 1607/93OGH09.11.1993

nur T4

6 Ob 20/01mOGH15.03.2001

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Freie, jederzeitige Widerruflichkeit ist unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines Prekariums. (T5)

7 Ob 290/03bOGH30.06.2004

Vgl auch; Beis wie T5

6 Ob 191/05iOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gestattungsvertrag (Aufstellung eines Werbeträgers gegen Entgelt. Es handelt sich um einen Innominatvertrag, also einen im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen und zulässigen Vertrag, der keinem gesetzlichen Vertragstypus entspricht. (T6)

6 Ob 227/07mOGH26.11.2008

Vgl; Beisatz: Mangels eines Bestandschutzes der Bittleihe kann keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber eine Annäherung der Rechtsposition des bloß prekaristisch zum Wohnen Berechtigten an die eines dinglich Berechtigten bezwecken könnte. (T7); Beisatz: Die Position des Prekaristen ist nicht aus jener bloß relativ Berechtigter herausgehoben. Sie vermittelt dem Prekaristen keine dem Bestandnehmer vergleichbare „quasi-dingliche" Stellung, die eine Stärkung seiner Nutzungsrechte auch gegen Eingriffe Dritter erforderlich machte. (T8)

7 Ob 230/11sOGH28.03.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

4 Ob 51/18fOGH19.04.2018

Auch

5 Ob 212/23xOGH30.01.2024

vgl; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19810325_OGH0002_0060OB00806_8000000_001