OGH 5Ob1607/93

OGH5Ob1607/939.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika P*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Mai 1993, GZ 48 R 170/93-44, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es kann dahingestellt bleiben, ob das zunächst (1980) vom Alleineigentümer der Liegenschaft der beklagten Partei (nach den Verfahrensergebnissen zum Betrieb eines Gastgewerbeunternehmens) eingeräumte und sodann von beiden Miteigentümern (davon der Klägerin als Hälfteeigentümerin; ab 1982) in Fortsetzung der ursprünglichen Vereinbarung aufrechterhaltene unentgeltliche Benützungsrecht als Leihe, Bittleihe oder als Vertrag sui generis (Einräumung eines Benützungsrechtes an der den jetzigen Liegenschaftseigentümern gehörenden Liegenschaft an die von diesen gegründete Gesellschaft mbH) zu qualifizieren ist, weil in allen diesen Fällen ein Widerruf des Benützungsrechtes bloß durch einen Miteigentümer nicht zur titellosen Benützung durch die beklagte Partei führt (vgl Schubert in Rummel ABGB2, Rz 1 zu § 974 ABGB unter Hinweis auf MietSlg 38.088 und SZ 54/43).

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