Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es kann dahingestellt bleiben, ob das zunächst (1980) vom Alleineigentümer der Liegenschaft der beklagten Partei (nach den Verfahrensergebnissen zum Betrieb eines Gastgewerbeunternehmens) eingeräumte und sodann von beiden Miteigentümern (davon der Klägerin als Hälfteeigentümerin; ab 1982) in Fortsetzung der ursprünglichen Vereinbarung aufrechterhaltene unentgeltliche Benützungsrecht als Leihe, Bittleihe oder als Vertrag sui generis (Einräumung eines Benützungsrechtes an der den jetzigen Liegenschaftseigentümern gehörenden Liegenschaft an die von diesen gegründete Gesellschaft mbH) zu qualifizieren ist, weil in allen diesen Fällen ein Widerruf des Benützungsrechtes bloß durch einen Miteigentümer nicht zur titellosen Benützung durch die beklagte Partei führt (vgl Schubert in Rummel ABGB2, Rz 1 zu § 974 ABGB unter Hinweis auf MietSlg 38.088 und SZ 54/43).
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