OGH 4Ob367/80; 4Ob386/81; 4Ob345/83; 4Ob2085/96p; 4Ob2093/96i; 4Ob17/97x; 4Ob201/04v; 4Ob211/05s; 4Ob85/06p; 4Ob208/09f; 4Ob89/11h; 4Ob184/13g; 4Ob112/23h; 4Ob4/24b (RS0076830)

OGH4Ob367/80; 4Ob386/81; 4Ob345/83; 4Ob2085/96p; 4Ob2093/96i; 4Ob17/97x; 4Ob201/04v; 4Ob211/05s; 4Ob85/06p; 4Ob208/09f; 4Ob89/11h; 4Ob184/13g; 4Ob112/23h; 4Ob4/24b27.8.2024

Rechtssatz

Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist nicht der dem Werk zugrunde liegende, noch ungeformte Gedanke als solcher, sondern nur die eigenpersönliche körperliche Formung und Festlegung einer schöpferischen Idee. Der Gedanke (hier: die Bereitschaft Österreichs zur umfassenden Landesverteidigung symbolisch durch einen stachelbewehrten Igel darzustellen) kann daher an sich noch keinen Schutz nach dem UrhG beanspruchen; entscheidend ist vielmehr erst die konkrete, nach außen wahrnehmbare Gestaltung.

Normen

UrhG §1
UrhG §14
UrhG §81

4 Ob 367/80OGH23.09.1980

Veröff: ÖBl 1981,54

4 Ob 386/81OGH29.06.1982

nur: Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist nicht der dem Werk zugrunde liegende, noch ungeformte Gedanke als solcher, sondern nur die eigenpersönliche körperliche Formung und Festlegung einer schöpferischen Idee. (T1) <br/>Beisatz: Fernsehjockey (T2) <br/>Veröff: SZ 55/92 = GRURInt 1983,310 = ÖBl 1983,59

4 Ob 345/83OGH12.07.1983

nur T1

4 Ob 2085/96pOGH14.05.1996

nur: Der Gedanke kann an sich noch keinen Schutz nach dem UrhG beanspruchen; entscheidend ist vielmehr erst die konkrete, nach außen wahrnehmbare Gestaltung. (T3) <br/>Beisatz: Gegenstand des Urheberrechtsschutzes ist nur eine bestimmte Formung des Stoffes. (T4) <br/>Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T5)

4 Ob 2093/96iOGH25.06.1996

nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Die künstlerische Form als solche ist daher nicht schutzfähig. Auch die Methode des Schaffens kann keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen. (T6)

4 Ob 17/97xOGH11.02.1997

Auch; nur T3; Beis wie T4

4 Ob 201/04vOGH21.12.2004

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: ... ebensowenig ist der Stil schutzfähig. (T7)

4 Ob 211/05sOGH24.01.2006

Auch; Beisatz: Das Urheberrecht wird nur verletzt, wenn die schöpferischen Gestaltungselemente übernommen werden. (T8)

4 Ob 85/06pOGH12.07.2006

Auch; Beisatz: Die Idee - nämlich die Visualisierung des Gesetzesbegriffs „green box" - ist für sich allein nicht schutzfähig. (T9)

4 Ob 208/09fOGH23.02.2010

Auch; nur T1; Beis wie T8<br/>Veröff: SZ 2010/15

4 Ob 89/11hOGH09.08.2011

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die individuelle Erarbeitung einer funktionellen und zweckmäßigen technischen Lösung ohne besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, in der kein besonderer künstlerisch‑geistiger Formgedanke zum Ausdruck kommt, ist urheberrechtlich nicht geschützt. (T10)

4 Ob 184/13gOGH17.12.2013

Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 2013/124

4 Ob 112/23hOGH19.12.2023

nur T1<br/>Beisatz: Hier: Filmidee zu "Yesterday" (T11)

4 Ob 4/24bOGH27.08.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19800923_OGH0002_0040OB00367_8000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)