Normen
4 Ob 76/80 | OGH | 01.07.1980 |
4 Ob 138/81 | OGH | 19.01.1982 |
Veröff: DRdA 1983,263 (Apathy) |
4 Ob 1/82 | OGH | 19.01.1982 |
Veröff: DRdA 1983,363 (Kerschner) |
4 Ob 61/81 | OGH | 18.05.1982 |
Beisatz: Die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ist auf solche Arbeitsunterbrechungen beschränkt, die unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles eindeutig der Einflußsphäre des Arbeitgebers zurechenbar sind. (T1) <br/>Veröff: ZAS 1983,66 (mit Kommentar von Schnorr) = Arb 10137 |
4 Ob 3/82 | OGH | 14.12.1982 |
Beisatz: Darauf, ob den Dienstgeber an der Verhinderung der Dienstleistung ein Verschulden trifft, kommt es bei Ansprüchen nach § 1155 ABGB nicht an. (T2) <br/>Veröff: Arb 10199 |
8 Ob 517/82 | OGH | 07.07.1983 |
Beisatz: Gilt auch für Werkvertrag. (T3) |
9 ObA 58/87 | OGH | 02.09.1987 |
Beisatz: Hier: Infolge Bauarbeiten 1 1/2 Jahre lange Hinderung Teile eines Innenhofes zu reinigen. (T4) <br/>Veröff: DRdA 1989,119 (Beck - Managetta) = WoBl 1988,49 = WBl 1988,56 |
9 ObA 45/87 | OGH | 30.09.1987 |
Veröff: SZ 60/192 = GesRZ 1988,226 |
9 ObA 27/98f | OGH | 01.04.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Stilllegung des Betriebes und die dadurch bewirkte Hinderung des Arbeitnehmers, seine gewöhnliche Arbeitsleistung zu erbringen, stellt einen in die Arbeitgebersphäre fallenden, iS § 1155 ABGB zur Fortzahlung des Entgeltes verpflichtenden Umstand dar. (T5) <br/>Veröff: SZ 71/64 |
8 ObA 23/05y | OGH | 19.12.2005 |
Auch; Beisatz: Bei streikbedingter Unmöglichkeit der Beschäftigung ist die Arbeitsbereitschaft des Dienstnehmers streng zu prüfen. Der den Entgeltanspruch erhebende Arbeitnehmer hat seine Leistungsbereitschaft zu behaupten und zu beweisen. (T6)<br/>Veröff: SZ 2005/187 |
8 ObA 87/06m | OGH | 18.12.2006 |
Vgl aber; Beisatz: § 1155 ABGB umfasst nach seinem klaren Wortlaut nicht den Fall, dass die Arbeitsleistung unverändert erbracht wird, jedoch andere Gründe zu Entgeltkürzungen führen (etwa Absatzrückgänge; aber auch wirtschaftliche Umsatzrückgänge infolge einer bekannt gewordenen Absicht der zukünftigen Betriebsstilllegung). (T7)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall erbrachte der Kläger die Dienstleistung im zeitlich bedungenen Umfang. Lediglich die vereinbarte Erfolgsbeteiligung blieb hinter den Erwartungen des Klägers zurück, weil das Bekanntwerden der Rückzugsabsicht der Beklagten aus dem österreichischen Markt zu Umsatzeinbußen führte. (T8) |
9 ObA 143/06d | OGH | 28.03.2007 |
Beisatz: Die Leistungsbereitschaft ist nicht nur eine Frage des Wollens, sondern auch des Könnens. Kann der Dienstnehmer die Dienstpflicht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen (zB mangelnde Dienstfähigkeit), nicht erfüllen, dann wird er nicht durch Umstände, die auf Dienstgeberseite liegen, am Dienst gehindert. (T9)<br/>Veröff: SZ 2007/49 |
9 ObA 80/17f | OGH | 27.09.2017 |
Beis wie T9 |
6 Ob 128/17t | OGH | 28.03.2018 |
Vgl auch |
8 ObA 26/22i | OGH | 25.05.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I 12/2020, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, waren auf Seiten des Dienstgebers liegende Umstände iSd § 1155 Abs 1 ABGB (§ 1155 Abs 3 ABGB idF BGBl I 16/2020). (T10) |
9 ObA 77/22x | OGH | 24.11.2022 |
Beis wie T10; Beisatz: Es handelt sich um einen Erfüllungs- und keinen Schadenersatzanspruch. (T11)<br/>Beisatz: Nach wirksamer Beendigung des Arbeitsvertrags ist § 1155 ABGB nicht mehr anwendbar. (T12) |
9 ObA 133/22g | OGH | 27.09.2023 |
Beisatz: Ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 1155 Abs 1 ABGB ist beim Sonderfall der COVID-19-Pandemie auch außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 1155 Abs 3 ABGB zu bejahen. (T13) |
8 ObA 58/23x | OGH | 15.02.2024 |
vgl; Beisatz: § 1155 ABGB ist dispositiv und kann daher von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden. (T14)<br/>Beisatz: Eine Änderung des § 1155 ABGB zu Lasten des Arbeitnehmers ist jedoch an § 879 Abs 1 ABGB zu messen. Die Grenze der Abdingbarkeit stellt somit die Sittenwidrigkeit dar. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19800701_OGH0002_0040OB00076_8000000_001
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