OGH 4Ob76/80; 4Ob138/81; 4Ob1/82; 4Ob61/81; 4Ob3/82; 8Ob517/82; 9ObA58/87; 9ObA45/87; 9ObA27/98f; 8ObA23/05y; 8ObA87/06m; 9ObA143/06d; 9ObA80/17f; 6Ob128/17t; 8ObA26/22i; 9ObA77/22x; 9ObA133/22g; 8ObA58/23x (RS0021428)

OGH4Ob76/80; 4Ob138/81; 4Ob1/82; 4Ob61/81; 4Ob3/82; 8Ob517/82; 9ObA58/87; 9ObA45/87; 9ObA27/98f; 8ObA23/05y; 8ObA87/06m; 9ObA143/06d; 9ObA80/17f; 6Ob128/17t; 8ObA26/22i; 9ObA77/22x; 9ObA133/22g; 8ObA58/23x15.2.2024

Rechtssatz

Für den Entgeltanspruch des Dienstnehmers nach § 1155 ABGB ist allein entscheidend, ob er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Dienstgebers lagen, daran verhindert worden ist.

Normen

ABGB §1155

4 Ob 76/80OGH01.07.1980
4 Ob 138/81OGH19.01.1982

Veröff: DRdA 1983,263 (Apathy)

4 Ob 1/82OGH19.01.1982

Veröff: DRdA 1983,363 (Kerschner)

4 Ob 61/81OGH18.05.1982

Beisatz: Die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ist auf solche Arbeitsunterbrechungen beschränkt, die unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles eindeutig der Einflußsphäre des Arbeitgebers zurechenbar sind. (T1) <br/>Veröff: ZAS 1983,66 (mit Kommentar von Schnorr) = Arb 10137

4 Ob 3/82OGH14.12.1982

Beisatz: Darauf, ob den Dienstgeber an der Verhinderung der Dienstleistung ein Verschulden trifft, kommt es bei Ansprüchen nach § 1155 ABGB nicht an. (T2) <br/>Veröff: Arb 10199

8 Ob 517/82OGH07.07.1983

Beisatz: Gilt auch für Werkvertrag. (T3)

9 ObA 58/87OGH02.09.1987

Beisatz: Hier: Infolge Bauarbeiten 1 1/2 Jahre lange Hinderung Teile eines Innenhofes zu reinigen. (T4) <br/>Veröff: DRdA 1989,119 (Beck - Managetta) = WoBl 1988,49 = WBl 1988,56

9 ObA 45/87OGH30.09.1987

Veröff: SZ 60/192 = GesRZ 1988,226

9 ObA 27/98fOGH01.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Stilllegung des Betriebes und die dadurch bewirkte Hinderung des Arbeitnehmers, seine gewöhnliche Arbeitsleistung zu erbringen, stellt einen in die Arbeitgebersphäre fallenden, iS § 1155 ABGB zur Fortzahlung des Entgeltes verpflichtenden Umstand dar. (T5) <br/>Veröff: SZ 71/64

8 ObA 23/05yOGH19.12.2005

Auch; Beisatz: Bei streikbedingter Unmöglichkeit der Beschäftigung ist die Arbeitsbereitschaft des Dienstnehmers streng zu prüfen. Der den Entgeltanspruch erhebende Arbeitnehmer hat seine Leistungsbereitschaft zu behaupten und zu beweisen. (T6)<br/>Veröff: SZ 2005/187

8 ObA 87/06mOGH18.12.2006

Vgl aber; Beisatz: § 1155 ABGB umfasst nach seinem klaren Wortlaut nicht den Fall, dass die Arbeitsleistung unverändert erbracht wird, jedoch andere Gründe zu Entgeltkürzungen führen (etwa Absatzrückgänge; aber auch wirtschaftliche Umsatzrückgänge infolge einer bekannt gewordenen Absicht der zukünftigen Betriebsstilllegung). (T7)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall erbrachte der Kläger die Dienstleistung im zeitlich bedungenen Umfang. Lediglich die vereinbarte Erfolgsbeteiligung blieb hinter den Erwartungen des Klägers zurück, weil das Bekanntwerden der Rückzugsabsicht der Beklagten aus dem österreichischen Markt zu Umsatzeinbußen führte. (T8)

9 ObA 143/06dOGH28.03.2007

Beisatz: Die Leistungsbereitschaft ist nicht nur eine Frage des Wollens, sondern auch des Könnens. Kann der Dienstnehmer die Dienstpflicht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen (zB mangelnde Dienstfähigkeit), nicht erfüllen, dann wird er nicht durch Umstände, die auf Dienstgeberseite liegen, am Dienst gehindert. (T9)<br/>Veröff: SZ 2007/49

9 ObA 80/17fOGH27.09.2017

Beis wie T9

6 Ob 128/17tOGH28.03.2018

Vgl auch

8 ObA 26/22iOGH25.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I 12/2020, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, waren auf Seiten des Dienstgebers liegende Umstände iSd § 1155 Abs 1 ABGB (§ 1155 Abs 3 ABGB idF BGBl I 16/2020). (T10)

9 ObA 77/22xOGH24.11.2022

Beis wie T10; Beisatz: Es handelt sich um einen Erfüllungs- und keinen Schadenersatzanspruch. (T11)<br/>Beisatz: Nach wirksamer Beendigung des Arbeitsvertrags ist § 1155 ABGB nicht mehr anwendbar. (T12)

9 ObA 133/22gOGH27.09.2023

Beisatz: Ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 1155 Abs 1 ABGB ist beim Sonderfall der COVID-19-Pandemie auch außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 1155 Abs 3 ABGB zu bejahen. (T13)

8 ObA 58/23xOGH15.02.2024

vgl; Beisatz: § 1155 ABGB ist dispositiv und kann daher von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden. (T14)<br/>Beisatz: Eine Änderung des § 1155 ABGB zu Lasten des Arbeitnehmers ist jedoch an § 879 Abs 1 ABGB zu messen. Die Grenze der Abdingbarkeit stellt somit die Sittenwidrigkeit dar. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19800701_OGH0002_0040OB00076_8000000_001