Rechtssatz
Das Recht der freien Meinungsäußerung steht dem Rechtsanwalt, wie jedem anderen Staatsbürger, zu. Er muss sich allerdings mit seiner Kritik im Rahmen des Gesetzes halten und sie auf die im Gesetz vorgesehene Weise, sachlich, ohne beleidigendes Beiwerk, bei der zur Abstellung der von ihm behaupteten Mängel zuständigen Stelle vortragen.
Bkd 15/80 | OGH | 30.06.1980 |
Veröff: AnwBl 1981,228 |
Bkd 29/88 | OGH | 21.11.1988 |
nur: Das Recht der freien Meinungsäußerung steht dem Rechtsanwalt, wie jedem anderen Staatsbürger, zu. (T1) <br/>Veröff: AnwBl 1990,435 |
Bkd 93/90 | OGH | 10.12.1990 |
Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist zur Unterlassung eines verletzenden Benehmens gegenüber Gerichten und Behörden ebenso wie zur Unterlassung leichtfertiger Anschuldigungen gegen Richter verpflichtet; er darf aber Kritik an Entscheidungen bzw Verfügungen und damit auch Kritik an von ihm festgestellten Mängeln im beziehungsweise am Gerichtsbetrieb üben und hiebei seine Meinung frei und unumwunden zum Ausdruck bringen. (T2) <br/>Veröff: AnwBl 1991,639 |
11 Bkd 2/92 | OGH | 19.10.1992 |
nur T1; Beis wie T2 |
15 Bkd 1/02 | OGH | 18.11.2002 |
Auch; Beisatz: Der Grundsatz der Meinungsfreiheit ist jedenfalls kein Freibrief für solche Äußerungen, durch die andere verspottet und bloßgestellt werden. (T3) |
12 Bkd 2/02 | OGH | 07.10.2002 |
Vgl auch |
10 Bkd 2/04 | OGH | 30.05.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Unsachliche, beleidigende Äußerungen sind auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nicht zulässig. (T4) |
Bkd 6/06 | OGH | 12.03.2007 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 |
16 Bkd 11/09 | OGH | 20.12.2010 |
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14 Bkd 2/11 | OGH | 27.06.2011 |
Vgl; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19800630_OGH0002_000BKD00015_8000000_004
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