OGH 7Ob709/78 (RS0013566)

OGH7Ob709/7816.5.2024

Rechtssatz

Sowohl nach dem 16. HptSt d ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 19 Abs 1 WEG 1975, § 8 Abs 1 WEG 1948, § 839 ABGB) sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen. Vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel kann jedoch abgewichen werden. Solche Vereinbarungen sind jedoch wichtige Veränderungen im Sinne § 834 ABGB und fallen nicht in die selbständige Verfügungsmacht des bestellten gemeinsamen Verwalters.

Normen

ABGB §833 C1
ABGB §833 C2
ABGB §834
ABGB §837 A
ABGB §839 A
WEG §14 Abs1
WEG §17
WEG §19 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §32 Abs1

7 Ob 709/78OGH15.03.1979

Veröff: MietSlg 31533

7 Ob 771/79OGH20.03.1980

Auch; nur: Sowohl nach dem 16. HptSt d ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 19 Abs 1 WEG 1975, § 8 Abs 1 WEG 1948, § 839 ABGB) sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen. (T1)

5 Ob 4/83OGH01.02.1983

Auch; nur T1; Beisatz: Im übrigen haftet mangels anderweitiger vertraglicher Regelung im Verhältnis der Miteigentümer und Wohnungseigentümer untereinander und gegenüber dem Hausverwalter grundsätzlich der grundbücherliche Miteigentümer für die auf seinen Anteil entfallenden Betriebskosten, mag er diesen Anteil auch schon weiterveräußert haben. (T2)

5 Ob 22/88OGH15.03.1988

Auch; Beis wie T2; Veröff: WoBl 1989,101 (Eccher/Call)

5 Ob 28/93OGH23.03.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangels abweichendem Verteilungsschlüssel im Sinne des § 19 Abs 1 Z 2 WEG kann der Verwalter kraft der ihm von Gesetzes wegen zukommenden Vollmacht ein Darlehen nur namens aller Miteigentümer der Liegenschaft aufnehmen. (T3) <br/>Veröff: ÖBA 1993,726 (Iro)

1 Ob 127/98bOGH24.11.1998

Auch; nur T1

5 Ob 248/02kOGH31.03.2003

Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2003/32

5 Ob 310/03dOGH10.02.2004

Auch; Beisatz: Für einen vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssel ist Einstimmigkeit oder Genehmigung eines Mehrheitsbeschlusses durch den Außerstreitrichter erforderlich. (T4)

5 Ob 247/04sOGH23.11.2004

Vgl auch; Beisatz: Nach der durch das 3.WÄG geschaffenen Rechtslage hätte der Verwalter nur bei einer schriftlichen Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer oder auf Grund einer gerichtlichen Änderung des Aufteilungsschlüssels abgehen dürfen (§ 19 Abs 2 bis Abs 4 WEG 1975 idF des 3.WÄG). (T5)<br/>Beisatz: Da dem WEG 1975 (wie auch dem WEG 2002) eine dem § 21 Abs 3 letzter Satz MRG vergleichbare Vorschrift fehlt, ist und bleibt Schuldner der Beträge zur Deckung der Liegenschaftsaufwendungen immer derjenige Mit- und Wohnungseigentümer, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld im Grundbuch als Eigentümer des entsprechenden Anteils eingetragen ist beziehungsweise war. Eine rückwirkende Änderung des Anteilsschlüssels ist zumindest seit dem 3.WÄG gar nicht möglich. (T6)

5 Ob 290/05sOGH21.03.2006

Vgl auch; Beis wie T6

5 Ob 146/06sOGH11.07.2006

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dem Verwalter ist es verwehrt, einzelnen Wohnungseigentümern selbständig Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen, Stundungen etc einzuräumen. Einer solchen Vereinbarung stehen die Bestimmungen der §§ 20 Abs 2, 5 und 6 sowie 31 Abs 2 WEG 2002 entgegen. (T7)

5 Ob 110/08zOGH03.06.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Was bereits für Zahlungserleichterungen gilt, hat umso mehr für den gänzlichen Verzicht der Hausverwalterin als Vertreterin der Eigentümergemeinschaft, für eines der Wohnungseigentumsobjekte Beiträge zu fordern, zu gelten. (T8)

5 Ob 158/16wOGH23.01.2017

Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/1

5 Ob 57/19xOGH21.05.2019

Auch; nur T1

5 Ob 221/19iOGH20.02.2020

Vgl

5 Ob 37/24pOGH16.05.2024

nur T6

Dokumentnummer

JJR_19790315_OGH0002_0070OB00709_7800000_002

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