Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch der Kinder kann nicht verwirkt werden. Es könnte nur eine Beschränkung des gesetzlichen Unterhaltes des Kindes auf das Maß des notdürftigen Unterhalts eintreten, wenn das Kind eine Handlung begeht, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt.
1 Ob 526/76 | OGH | 07.04.1976 |
Veröff: JBl 1977,594 |
1 Ob 689/79 | OGH | 12.09.1979 |
Beisatz: Auch bei neuer Rechtslage nach § 140 ABGB nF. (T1) Veröff: EFSlg 32978 |
3 Ob 197/82 | OGH | 13.04.1983 |
nur: Der Unterhaltsanspruch der Kinder kann nicht verwirkt werden. (T2) |
1 Ob 701/84 | OGH | 12.12.1984 |
nur T2 |
8 Ob 72/24g | OGH | 26.09.2024 |
Beisatz: Auch eine solche Rechtsfolge kann sich nur auf nach dem Zeitpunkt dieser Handlung liegende Perioden beziehen, nicht jedoch auf Unterhaltsrückstände, die in der Zeit vor der Verwirklichung des Beschränkungstatbestands fällig geworden sind. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19760407_OGH0002_0010OB00526_7600000_001
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