OGH 6Ob149/75; 5Ob718/79; 1Ob501/84; 1Ob626/87; 3Ob595/87 (RS0010033)

OGH6Ob149/75; 5Ob718/79; 1Ob501/84; 1Ob626/87; 3Ob595/8723.4.2024

Rechtssatz

Das Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit, zusammengefaßt sind alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu jener Gesamtsache ( § 302 ABGB ), die die Erwerbsgelegenheit ausmacht; die Miete von Betriebsflächen und der Kauf von Warenvorräten und Halbfabrikaten kommt einem Übergang des gesamten Unternehmens nicht gleich.

Normen

ABGB §302 B
ABGB §1409

6 Ob 149/75OGH19.02.1976
5 Ob 718/79OGH15.01.1980
1 Ob 501/84OGH25.01.1984

nur: Das Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit. (T1); Veröff: GesRZ 1984,111 = SZ 57/19 = JBl 1984,606

1 Ob 626/87OGH21.10.1987

nur T1

3 Ob 595/87OGH02.03.1988

nur T1

3 Ob 521/87OGH18.05.1988

nur: Das Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit, zusammengefaßt sind alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu jener Gesamtsache (§ 302 ABGB), die die Erwerbsgelegenheit ausmacht. (T2) Beisatz: hier: Arztordination (T3); Veröff: WoBl 1988,143

7 Ob 22/90OGH28.06.1990

nur T2; Veröff: VersR 1991,173 = VersR 1991,1204

1 Ob 583/91OGH18.09.1991

nur T1

4 Ob 2357/96pOGH17.12.1996

Auch; nur T2; Beisatz: Für die Unternehmereigenschaft von Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften hat der Verwaltungsgerichtshof einen Betrieb gewerblicher Art vorausgesetzt. (T4)

7 Ob 258/01vOGH17.10.2001

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Frisörsalons. (T5)

6 Ob 61/05xOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Zu einem Unternehmen im Sinn des §1409 ABGB, das eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit ist, bei welcher alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu einer Gesamtsache zusammengefasst sind, welche die Erwerbsgelegenheit ausmachen, zählen auch Pachtrechte an Grundflächen. (T6)

8 ObA 31/15iOGH27.04.2016

Vgl aber; Beisatz: Bei Auslegung des Abschnitts V Z 1 des Kollektivvertrags für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie wird beim Begriff des „Unternehmens“ im engstmöglichen Sinn an die Person des Eigentümers angeknüpft. (T7)<br/>

2 Ob 50/24bOGH23.04.2024

Beisatz nur wie T1: Hier: Im Zusammenhang mit der V über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur für neu gegründete Unternehmen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19760219_OGH0002_0060OB00149_7500000_001

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