OGH 11Os144/75; 10Os2/77; 10Os104/79; 11Os180/79; 13Os20/82; 10Os14/84; 13Os75/89; 12Os101/07f; 13Os28/24b (RS0094079)

OGH11Os144/75; 10Os2/77; 10Os104/79; 11Os180/79; 13Os20/82; 10Os14/84; 13Os75/89; 12Os101/07f; 13Os28/24b22.5.2024

Rechtssatz

Die gegen die Person des Angegriffenen gerichtete (räuberische) Gewalt muss nicht in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper selbst bestehen.

Normen

StGB §142 B

11 Os 144/75OGH09.01.1976
10 Os 2/77OGH16.02.1977
10 Os 104/79OGH05.09.1979
11 Os 180/79OGH13.02.1980

Beisatz: Hier: Entreißen einer Handtasche. (T1)

13 Os 20/82OGH25.02.1982

Beis wie T1

10 Os 14/84OGH28.02.1984

Vgl auch; Beisatz: "Gewalt gegen eine Person" setzt keinen unmittelbaren Körperkontakt zwischen Täter und Opfer voraus. Aufdrücken einer Tür gegen den Widerstand eines sich dagegen stemmenden Menschen ist Gewalt im Sinne des § 142 Abs 1 StGB. (T2) Veröff: SSt 55/8 = JBl 1985,175

13 Os 75/89OGH17.08.1989

Vgl auch

12 Os 101/07fOGH27.09.2007

Vgl auch; Beisatz: Eine Schussabgabe, mit der eine Einwirkung auf eine angezielte Person angestrebt wird, ist grundsätzlich als Gewalt anzusehen, zumal es genügt, dass sich der Täter eines technischen Hilfsmittels zur Einwirkung auf eine andere Person bedient. (T3); Beisatz: Die Einwirkung auf das Tatopfer mittels aus einer Softgun-Pistole verschossener Plastikkugeln stellt eine nicht völlig unerhebliche physische Krafteinwirkung dar, die dem Gewaltbegriff zu unterstellen ist.(T4); Beisatz: Die aufgewendete physische Kraft muss nicht unwiderstehlich oder jener des Opfers überlegen sein oder eine tatsächliche Wirkung zeitigen. Es reicht, dass diese Krafteinwirkung geeignet ist, die freie Willensbetätigung des Opfers durch diese Einwirkung umzulenken oder fremdzusteuern. (T5)

13 Os 28/24bOGH22.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19760109_OGH0002_0110OS00144_7500000_001

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