OGH 1Ob209/75; 7Ob693/76; 6Ob637/77; 1Ob602/77; 5Ob664/77; 6Ob541/78; 7Ob680/78; 7Ob654/79; 3Ob525/83; 1Ob506/85; 1Ob577/91; 7Ob2356/96p; 8Ob229/97b; 1Ob47/02x; 6Ob147/04t; 4Ob11/08h; 5Ob43/09y; 4Ob163/11s; 8Ob54/12t; 7Ob22/14g; 10Ob71/14k; 6Ob89/18h; 8Ob124/23b (RS0020092)

OGH1Ob209/75; 7Ob693/76; 6Ob637/77; 1Ob602/77; 5Ob664/77; 6Ob541/78; 7Ob680/78; 7Ob654/79; 3Ob525/83; 1Ob506/85; 1Ob577/91; 7Ob2356/96p; 8Ob229/97b; 1Ob47/02x; 6Ob147/04t; 4Ob11/08h; 5Ob43/09y; 4Ob163/11s; 8Ob54/12t; 7Ob22/14g; 10Ob71/14k; 6Ob89/18h; 8Ob124/23b11.1.2024

Rechtssatz

Beim Werkvertrag, bei dem das Gesetz eine Vorleistungspflicht des Unternehmers anordnet, ist § 1052 ABGB in der Regel nicht anwendbar. Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Zahlung des Werklohnes, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruches geltend machen. Die Beweislast für das Vorliegen eines die Fälligkeit hinausschiebenden Mangels trifft den Besteller.

Normen

ABGB §1052 B1
ABGB §1170

1 Ob 209/75OGH10.11.1975
7 Ob 693/76OGH16.12.1976

nur: Beim Werkvertrag, bei dem das Gesetz eine Vorleistungspflicht des Unternehmers anordnet, ist § 1052 ABGB in der Regel nicht anwendbar. (T1)

6 Ob 637/77OGH26.05.1977

Auch

1 Ob 602/77OGH22.06.1977

nur T1

5 Ob 664/77OGH18.10.1977

nur: Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Zahlung des Werklohnes, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruches geltend machen. Die Beweislast für das Vorliegen eines die Fälligkeit hinausschiebenden Mangels trifft den Besteller. (T2)

6 Ob 541/78OGH02.03.1978

nur T2

7 Ob 680/78OGH19.10.1978

nur: Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt. (T3)

7 Ob 654/79OGH17.01.1980

Auch; nur T1

3 Ob 525/83OGH08.06.1983

Auch; nur T1

1 Ob 506/85OGH27.02.1985

Auch; nur T1

1 Ob 577/91OGH09.10.1991

Vgl auch; nur T1

7 Ob 2356/96pOGH29.01.1997

nur T2; nur: Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Zahlung des Werklohnes, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruches geltend machen. (T4)

8 Ob 229/97bOGH10.07.1997

nur T1; Beisatz: Gleichwohl kann der Unternehmer gemäß § 1052 Satz 2 ABGB seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist. Die Unsicherheitseinrede ist nach überwiegender Meinung Ausdruck der clausula rebus sic stantibus. (T5)

1 Ob 47/02xOGH22.03.2002

Auch; nur T3; Beisatz: Fälligkeit des Werklohns ist erst dann gegeben, wenn der Unternehmer dem Besteller Gelegenheit zur Überprüfung des Werks gewährt hat. (T6)

6 Ob 147/04tOGH26.08.2004

Vgl; nur: Die Beweislast für das Vorliegen eines die Fälligkeit hinausschiebenden Mangels trifft den Besteller. (T7)

4 Ob 11/08hOGH11.03.2008

nur T1; nur T3

5 Ob 43/09yOGH10.11.2009

Vgl; nur ähnlich T7

4 Ob 163/11sOGH22.11.2011

Vgl auch; nur ähnlich T4

8 Ob 54/12tOGH30.05.2012

Vgl auch

7 Ob 22/14gOGH19.03.2014

nur: Beim Werkvertrag, bei dem das Gesetz eine Vorleistungspflicht des Unternehmers anordnet, ist § 1052 ABGB in der Regel nicht anwendbar. Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Bezahlung des Werklohns, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruchs geltend machen. (T8)

10 Ob 71/14kOGH16.12.2014

Auch; nur T7

6 Ob 89/18hOGH28.06.2018

Auch; nur T8

8 Ob 124/23bOGH11.01.2024

vgl; Beisatz: Wird die Verrechnung von Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vereinbart, so verpflichtet sich der Werkbesteller zu einem Vorschuss auf den Werklohn. Eine solche Vorschusspflicht (Abschlagszahlung) führt dazu, dass dem Werkbesteller grundsätzlich selbst im Fall einer mangelhaften Leistung die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags nach § 1052 ABGB verwehrt ist. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19751110_OGH0002_0010OB00209_7500000_001