Normen
1 Ob 209/75 | OGH | 10.11.1975 |
7 Ob 693/76 | OGH | 16.12.1976 |
nur: Beim Werkvertrag, bei dem das Gesetz eine Vorleistungspflicht des Unternehmers anordnet, ist § 1052 ABGB in der Regel nicht anwendbar. (T1) |
6 Ob 637/77 | OGH | 26.05.1977 |
Auch |
1 Ob 602/77 | OGH | 22.06.1977 |
nur T1 |
5 Ob 664/77 | OGH | 18.10.1977 |
nur: Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Zahlung des Werklohnes, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruches geltend machen. Die Beweislast für das Vorliegen eines die Fälligkeit hinausschiebenden Mangels trifft den Besteller. (T2) |
6 Ob 541/78 | OGH | 02.03.1978 |
nur T2 |
7 Ob 680/78 | OGH | 19.10.1978 |
nur: Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt. (T3) |
7 Ob 654/79 | OGH | 17.01.1980 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 525/83 | OGH | 08.06.1983 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 506/85 | OGH | 27.02.1985 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 577/91 | OGH | 09.10.1991 |
Vgl auch; nur T1 |
7 Ob 2356/96p | OGH | 29.01.1997 |
nur T2; nur: Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Zahlung des Werklohnes, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruches geltend machen. (T4) |
8 Ob 229/97b | OGH | 10.07.1997 |
nur T1; Beisatz: Gleichwohl kann der Unternehmer gemäß § 1052 Satz 2 ABGB seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist. Die Unsicherheitseinrede ist nach überwiegender Meinung Ausdruck der clausula rebus sic stantibus. (T5) |
1 Ob 47/02x | OGH | 22.03.2002 |
Auch; nur T3; Beisatz: Fälligkeit des Werklohns ist erst dann gegeben, wenn der Unternehmer dem Besteller Gelegenheit zur Überprüfung des Werks gewährt hat. (T6) |
6 Ob 147/04t | OGH | 26.08.2004 |
Vgl; nur: Die Beweislast für das Vorliegen eines die Fälligkeit hinausschiebenden Mangels trifft den Besteller. (T7) |
4 Ob 11/08h | OGH | 11.03.2008 |
nur T1; nur T3 |
5 Ob 43/09y | OGH | 10.11.2009 |
Vgl; nur ähnlich T7 |
4 Ob 163/11s | OGH | 22.11.2011 |
Vgl auch; nur ähnlich T4 |
8 Ob 54/12t | OGH | 30.05.2012 |
Vgl auch |
7 Ob 22/14g | OGH | 19.03.2014 |
nur: Beim Werkvertrag, bei dem das Gesetz eine Vorleistungspflicht des Unternehmers anordnet, ist § 1052 ABGB in der Regel nicht anwendbar. Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Bezahlung des Werklohns, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruchs geltend machen. (T8) |
10 Ob 71/14k | OGH | 16.12.2014 |
Auch; nur T7 |
6 Ob 89/18h | OGH | 28.06.2018 |
Auch; nur T8 |
8 Ob 124/23b | OGH | 11.01.2024 |
vgl; Beisatz: Wird die Verrechnung von Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vereinbart, so verpflichtet sich der Werkbesteller zu einem Vorschuss auf den Werklohn. Eine solche Vorschusspflicht (Abschlagszahlung) führt dazu, dass dem Werkbesteller grundsätzlich selbst im Fall einer mangelhaften Leistung die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags nach § 1052 ABGB verwehrt ist. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19751110_OGH0002_0010OB00209_7500000_001
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