Rechtssatz
Die Vertragsänderung, die § 872 ABGB dem Irrenden einräumt, besteht nicht einfach im Unterschied zwischen der vereinbarten und dem wirklichen Wert der Leistung, es ist vielmehr die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig im Sinne einer relativen Berechnungsmethode zu ändern, der vereinbarte Preis muss sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel.
1 Ob 766/76 | OGH | 15.11.1976 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 197/75 |
5 Ob 695/82 | OGH | 21.09.1982 |
nur: Die Vertragsänderung, die § 872 ABGB dem Irrenden einräumt, besteht nicht einfach im Unterschied zwischen der vereinbarten und dem wirklichen Wert der Leistung, es ist vielmehr die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig im Sinne einer relativen Berechnungsmethode zu ändern . (T1) |
3 Ob 236/01d | OGH | 20.03.2002 |
nur: Der vereinbarte Preis muss sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19751029_OGH0002_0010OB00197_7500000_001
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