OGH 7Ob126/75; 2Ob532/87; 9Ob2020/96s; 7Ob226/01p; 10Ob44/07d; 5Ob36/10w; 2Ob11/10x; 5Ob30/14v; 8Ob38/14t; 10Ob20/23y (RS0034283)

OGH7Ob126/75; 2Ob532/87; 9Ob2020/96s; 7Ob226/01p; 10Ob44/07d; 5Ob36/10w; 2Ob11/10x; 5Ob30/14v; 8Ob38/14t; 10Ob20/23y13.2.2024

Rechtssatz

Zur Ersitzung bedarf es eines qualifizierten Rechtsbesitzes, der zumindest redlich und echt, allenfalls auch rechtmäßig zu sein hat, nicht aber des Willens der auf die Ersitzung selbst gerichtet wäre, denn dies schlösse das Bewusstsein, in Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand (Sache bzw Recht) nicht berechtigt zu sein, mit ein, womit es dann aber um die eine Voraussetzung der Ersitzung bildende Redlichkeit geschehen wäre.

Normen

ABGB §1460
ABGB §1477

7 Ob 126/75OGH04.09.1975
2 Ob 532/87OGH12.04.1988

nur: Zur Ersitzung bedarf es eines qualifizierten Rechtsbesitzes, der zumindest redlich und echt, allenfalls auch rechtmäßig zu sein hat. (T1)

9 Ob 2020/96sOGH16.10.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Sie führt zu einem originären Rechtserwerb, der zur Folge hat, dass der bisherige Rechtsinhaber sein Recht verliert. (T2)

7 Ob 226/01pOGH07.12.2001

Auch; nur T1; Beis wie T2

10 Ob 44/07dOGH09.10.2007

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/153

5 Ob 36/10wOGH27.05.2010

Vgl; Beisatz: Der Besitzwille muss nur auf den Besitz der Sache, nicht aber auf Ersitzung des Eigentums gerichtet sein. Dass der Besitzwille auf Sachbesitz und nicht auf Rechtsbesitz gerichtet war, steht dem Erwerb des Rechtsbesitzes nicht entgegen. (T3)

2 Ob 11/10xOGH11.11.2010

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/142

5 Ob 30/14vOGH04.09.2014

Vgl auch

8 Ob 38/14tOGH30.10.2014

Auch; nur: Zur Ersitzung bedarf es eines qualifizierten Rechtsbesitzes. (T4)<br/>Beisatz: Die Ersitzung bedarf während der gesamten Ersitzungsdauer qualifizierten Rechtsbesitzes. (T5)

10 Ob 20/23yOGH13.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19750904_OGH0002_0070OB00126_7500000_002