Rechtssatz
Ein Verzicht auf die Irrtumsanfechtung ist zulässig und nicht sittenwidrig (hier Kaufvertrag).
5 Ob 556/81 | OGH | 05.05.1981 |
Vgl; Beisatz: Anders wenn der Vertragspartner den Irrtum veranlasst hat. (T1) |
3 Ob 613/81 | OGH | 13.01.1982 |
nur: Ein Verzicht auf die Irrtumsanfechtung ist zulässig. (T2) |
6 Ob 695/83 | OGH | 07.07.1983 |
Vgl aber; Beisatz: Allgemeiner unbestimmter Einwendungsverzicht ist unverbindlich. (T3) |
1 Ob 545/92 | OGH | 18.03.1992 |
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Ansprüche auf Aufhebung beziehungsweise Korrektur des Vertrages wegen Irrtums sind auch im voraus verzichtbar. (T5) |
4 Ob 324/00a | OGH | 13.02.2001 |
Auch; nur T2; Beisatz: Insbesondere wenn der Irrende selbst in der Lage war, seinerseits rechtzeitig ausreichende Nachprüfungen über irrtumsrelevante Umstände vorzunehmen. (T6); Veröff: SZ 74/19 |
1 Ob 144/04i | OGH | 12.08.2004 |
Auch; Beisatz: Der Vorausverzicht auf die Geltendmachung von Irrtum ist nur bei dessen grob fahrlässiger Veranlassung unwirksam. (T7); Veröff: SZ 2004/123 |
8 Ob 98/08g | OGH | 16.12.2008 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Auf die Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums kann - außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG - im Vorhinein verzichtet werden, wenn der Irrtum nicht grob fahrlässig veranlasst wurde. Ein solcher Verzicht ist insbesondere dann zulässig, wenn der Irrende selbst in der Lage war, seinerseits rechtzeitig ausreichende Nachprüfungen über irrtumsrelevante Umstände vorzunehmen. (T8); Beisatz: Aus einem (generellen) Verzicht auf Gewährleistung kann nicht in jedem Fall auf den Verzicht auf die Irrtumsanfechtung geschlossen werden. Wurde aber die Haftung für einen bestimmten Umstand ausgeschlossen, so scheidet auch die Berufung auf Irrtum aus. (T9); Bem: Siehe auch RS0124357. (T10); Veröff: SZ 2008/182 |
2 Ob 176/10m | OGH | 22.06.2011 |
nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Auch Beis wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19750128_OGH0002_0030OB00066_7400000_001
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