Rechtssatz
Bei Geldforderungen muss sich der zu zahlende Betrag aus dem Titel selbst ergeben; der Exekutionstitel ist hingegen bei bloßer Bestimmbarkeit mangels ausdrücklicher Sonderregelung - wie etwa § 10a EO - keine taugliche Exekutionsgrundlage (ebenso Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblau's Komm zur EO, 190, SZ 25/224, RZ 1935,39 ua).
4 Ob 526/77 | OGH | 28.06.1977 |
Vgl auch |
3 Ob 21/83 | OGH | 23.02.1983 |
nur: Bei Geldforderungen muss sich der zu zahlende Betrag aus dem Titel selbst ergeben. (T1) |
7 Ob 581/83 | OGH | 01.09.1983 |
nur T1 |
3 Ob 128/87 | OGH | 16.12.1987 |
Beisatz: Es kann aber nicht von einem unbestimmten Exekutionstitel gesprochen werden, wenn dieser klar zum Ausdruck bringt, dass ein bestimmter Bruchteil eines Dienst- oder Arbeitseinkommens, sofern und soweit ein solches vorliegt, in jedem Fall geschuldet wird. (T2) |
3 Ob 207/01i | OGH | 23.10.2002 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die bloße Bestimmbarkeit aufgrund von Kriterien, die außerhalb des Titels ermittelt werden müssen, genügt nicht. (T3) |
10 Ob 33/17a | OGH | 13.09.2017 |
Auch; Beisatz: Ein Exekutionstitel im Sinn des § 3 Z 1 UVG muss einen bestimmten Leistungsbefehl enthalten; die bloße Bestimmbarkeit der Unterhaltshöhe aus dem Titel entspricht diesem Erfordernis nicht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19740115_OGH0002_0030OB00224_7300000_003
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