OGH 4Ob100/71; 8ObA220/99g; 9ObA66/15v; 8ObA6/24a (RS0021588)

OGH4Ob100/71; 8ObA220/99g; 9ObA66/15v; 8ObA6/24a22.3.2024

Rechtssatz

Auch die Entlassung Bediensteter öffentlich - rechtlicher juristischer Personen muss ohne Verzug nach Kenntnisnahme des Entlassungsgrundes ausgesprochen werden. Es kommt hier aber auf die Kenntnisnahme durch das zu Entlassungen nach der Dienstordnung berufene Organ an. Die Kenntnis einzelner Mitglieder dieses Organs genügt nicht.

Normen

ABGB §1162 IIIA

4 Ob 100/71OGH23.11.1971

Veröff: SozM IA/d,1012

8 ObA 220/99gOGH21.12.2000

Veröff: SZ 73/208

9 ObA 66/15vOGH24.06.2015

Auch

8 ObA 6/24aOGH22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19711123_OGH0002_0040OB00100_7100000_002