OGH 6Ob143/71; 7Ob111/99w; 5Ob272/99g; 5Ob58/13k; 2Ob220/14p; 1Ob177/17m; 5Ob68/19i; 5Ob130/19g; 2Ob246/23z (RS0017044)

OGH6Ob143/71; 7Ob111/99w; 5Ob272/99g; 5Ob58/13k; 2Ob220/14p; 1Ob177/17m; 5Ob68/19i; 5Ob130/19g; 2Ob246/23z23.4.2024

Rechtssatz

Die vom Beschenkten übernommene Verpflichtung, die geschenkte Liegenschaft niemandem anderen als einem bestimmten Dritten zu hinterlassen, begründet einen Vertrag zugunsten dieses Dritten, der daraus einen unmittelbaren Anspruch erwirbt.

Normen

ABGB §881 IC
ABGB §938 A
ABGB §956

6 Ob 143/71OGH07.07.1971

Veröff: SZ 44/112

7 Ob 111/99wOGH28.04.1999

Beisatz: Besitznachfolgerecht. (T1)

5 Ob 272/99gOGH28.03.2000

Auch; Beis wie T1; Beisatz: "Vorbehalt" des Wohnungsrechtes und Fruchtgenussrechtes durch die Geschenkgeberin zu Gunsten ihres Ehegatten. (T2) Beisatz: Der im Deckungsverhältnis enthaltene Rechtsgrund reicht auch für die Verbücherung des von einem Dritten daraus abgeleiteten Anspruchs aus. (T3)

5 Ob 58/13kOGH20.06.2013

Vgl

2 Ob 220/14pOGH18.02.2015

Beisatz: Im Zweifel ist mangels abweichender Vereinbarung oder Indizien aus dem Vertragszweck davon auszugehen, dass der Dritte das Recht im Zeitpunkt der Benachrichtigung von der Drittbegünstigung (sobald der Dritte von der Begünstigung erfährt) erwirbt. (T4)<br/>Beisatz: Danach ist der Anspruch des Dritten grundsätzlich nicht mehr (einseitig) widerruflich. (T5)

1 Ob 177/17mOGH25.10.2017

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 68/19iOGH13.06.2019

Vgl; Beisatz: Kommt die Anordnung oder Vereinbarung eines Besitznachfolgerechts nach dem Inhalt des Vertrags der letztwilligen Anordnung einer Nacherbschaft im Sinn des § 608 ABGB nahe, wird eine unmittelbare Berechtigung der begünstigten Personen daraus eher zu verneinen sein. Wird im Vertrag hingegen die Verpflichtung zur Weiterüberlassung an eine ganz bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt konkret vereinbart, wird im Sinn der zitierten Rechtssätze eher von einer unmittelbaren Berechtigung der dritten Person auszugehen sein. Es ist eine Frage der Auslegung des konkreten Veräußerungsvertrags, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt. (T6)

5 Ob 130/19gOGH22.10.2019

Vgl; Beis wie T6

2 Ob 246/23zOGH23.04.2024

Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19710707_OGH0002_0060OB00143_7100000_002