OGH 4Ob330/71; 4Ob347/74; 4Ob348/74; 4Ob360/86; 4Ob133/89; 4Ob112/92; 4Ob95/98v; 6Ob287/02b; 4Ob135/06s; 4Ob233/08f; 4Ob153/11w; 4Ob98/15p; 4Ob107/18s; 6Ob118/24g (RS0077338)

OGH4Ob330/71; 4Ob347/74; 4Ob348/74; 4Ob360/86; 4Ob133/89; 4Ob112/92; 4Ob95/98v; 6Ob287/02b; 4Ob135/06s; 4Ob233/08f; 4Ob153/11w; 4Ob98/15p; 4Ob107/18s; 6Ob118/24g8.10.2024

Rechtssatz

Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten, die eine Urheberrechtsverletzung oder eine Verletzung der im II. Hauptstück des Entwurfes geregelten Ausschließungsrechte für den Kläger mit sich gebracht hat, oder noch mit sich bringen könnte.

Normen

UrhG §85 Abs1

4 Ob 330/71OGH29.06.1971

Veröff: SZ 44/104 = ÖBl 1972,47

4 Ob 347/74OGH10.12.1974

Beisatz: Fotokopie (T1) Veröff: SZ 47/145 = EvBl 1975/148 S 297 = ZfRV 1975,282 (mit Glosse von Michel Walter) = ÖBl 1975,43 = GRURInt 1975,251 (zustimmend Walter)

4 Ob 348/74OGH10.12.1974

Beis wie T1

4 Ob 360/86OGH26.04.1988

Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87

4 Ob 133/89OGH21.11.1989

Veröff: MR 1990,58 (Polly) = ÖBl 1990,187

4 Ob 112/92OGH15.12.1992

Veröff: MR 1993,61 (Walter) = ÖBl 1993,39

4 Ob 95/98vOGH21.04.1998

vgl auch; nur: Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen. (T1a)<br/>Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T1) auf (T1a) - Dezember 2024

6 Ob 287/02bOGH20.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unbefugte Verwendung der identifizierbaren Stimme (Stimmenimitation) zu Werbezwecken im Rundfunk ist in Analogie zum Bildnisschutz des §78 UrhG Grundlage für eine Urteilsveröffentlichung. (T2); Veröff: SZ 2003/24

4 Ob 135/06sOGH09.08.2006

Auch; Beisatz: Der Kläger hat das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung zu behaupten und unter Beweis zu stellen, es sei denn, es ergibt sich aus dem Tatsachenvorbringen zur rechtswidrigen Handlung, welche Verbreitung diese erfuhr und welche Nachteile dem Kläger daraus erwachsen können, dann bedarf es keiner zusätzlichen Behauptungen und Beweise zum Veröffentlichungsbegehren. (T3)

4 Ob 233/08fOGH24.02.2009

Vgl; Beisatz: Damit hat es der Senat jedenfalls für Fälle des Persönlichkeitsschutzes abgelehnt, dem § 85 Abs 1 UrhG auch einen dem § 34 MedienG (angeblich) zugrunde liegenden generalpräventiven Regelungszweck zu unterstellen. (T4)

4 Ob 153/11wOGH28.02.2012

Auch

4 Ob 98/15pOGH17.11.2015

Auch; Beis wie T1

4 Ob 107/18sOGH17.07.2018

Auch; Beisatz: An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses besteht kein berechtigtes Interesse. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird. (T5)

6 Ob 118/24gOGH08.10.2024

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19710629_OGH0002_0040OB00330_7100000_001

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