Rechtssatz
Die Anerkennung der Rechte des anderen bedeutet in der Regel den Verzicht des Schuldners auf die Einrede der Verjährung (vgl Klang in Klang 2.Auflage VI 654, Gschnitzer Lehrbuch Allgemeiner Teil 251 und SZ 24/153).
10 Ob 54/23y | OGH | 12.03.2024 |
Beisatz: Hier: Beurteilung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist iZm dem "Diesel-Abgasskandal" (T1) |
1 Ob 33/24w | OGH | 27.05.2024 |
Beisatz: Hier: Gewährleistungsfrist. Erstmalige Beurteilung von "Verbesserungsversuchen" als Anerkenntnis und Verzicht durch das Berufungsgericht als überraschende Rechtsansicht. (T2)<br/>Beisatz: Den Parteien hätte nach § 182a ZPO schon deshalb Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu diesem (offenkundig von beiden Seiten und dem Erstgericht nicht bedachten) rechtlichen Gesichtspunkt zu äußern, weil selbst ein Anerkenntnis des Mangels eben nur „in der Regel“, aber nicht jedenfalls einen Verzicht auf die Verjährungseinrede beinhaltet. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19710513_OGH0002_0010OB00124_7100000_001
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