OGH 1Ob68/71; 1Ob114/71; 1Ob319/75; 7Ob602/77; 3Ob631/78; 5Ob573/80; 3Ob509/80; 1Ob715/82; 5Ob573/82; 8Ob23/84; 7Ob639/85; 3Ob630/85; 8Ob617/86; 1Ob551/94; 1Ob596/95; 3Ob7/95; 7Ob272/97v; 2Ob112/00k; 9Ob186/02x; 5Ob41/03w; 1Ob64/04z; 6Ob109/09m; 6Ob24/10p; 4Ob44/11s; 2Ob176/10m; 6Ob13/12y; 4Ob129/12t; 8Ob46/15w; 3Ob93/16x; 2Ob172/17h; 4Ob41/19m; 8Ob52/19h; 3Ob40/23p; 8Ob96/23k; 10Ob36/23a (RS0016309)

OGH1Ob68/71; 1Ob114/71; 1Ob319/75; 7Ob602/77; 3Ob631/78; 5Ob573/80; 3Ob509/80; 1Ob715/82; 5Ob573/82; 8Ob23/84; 7Ob639/85; 3Ob630/85; 8Ob617/86; 1Ob551/94; 1Ob596/95; 3Ob7/95; 7Ob272/97v; 2Ob112/00k; 9Ob186/02x; 5Ob41/03w; 1Ob64/04z; 6Ob109/09m; 6Ob24/10p; 4Ob44/11s; 2Ob176/10m; 6Ob13/12y; 4Ob129/12t; 8Ob46/15w; 3Ob93/16x; 2Ob172/17h; 4Ob41/19m; 8Ob52/19h; 3Ob40/23p; 8Ob96/23k; 10Ob36/23a16.4.2024

Rechtssatz

Wer auf Seite des Erklärungsgegners steht, für diesen als dessen Organ oder Hilfsorgan aufgetreten ist, und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat, ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB (vgl HS 407, 645 ua).

Normen

ABGB §871 CI
ABGB §875
ABGB §1017

1 Ob 68/71OGH15.04.1971

Veröff: EvBl 1972/21 S 43

1 Ob 114/71OGH29.04.1971

Veröff: SZ 44/59 = JBl 1972,203 = QuHGZ 1972 1/95 = HS 8091

1 Ob 319/75OGH19.12.1975
7 Ob 602/77OGH30.06.1977
3 Ob 631/78OGH27.06.1979

Beisatz: Folgeprozeß zu 1 Ob 68/71 (T1)

5 Ob 573/80OGH02.09.1980

Veröff: SZ 53/108

3 Ob 509/80OGH17.12.1980

Beisatz: Als Bote, Verhandlungsführer oder Stellvertreter (T2)

1 Ob 715/82OGH01.12.1982

Auch

5 Ob 573/82OGH21.12.1982
8 Ob 23/84OGH23.05.1984

Auch

7 Ob 639/85OGH21.11.1985

Beisatz: Hier: Finanzierer bedient sich des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages. (T3) Veröff: SZ 58/183 = ÖBA 1986,356

3 Ob 630/85OGH15.01.1986
8 Ob 617/86OGH23.10.1986

Beisatz: Dieser Grundsatz muß insbesonders zum Tragen kommen, wenn sich der Erklärungsgegner den ihm aus dem Geschäft erwachsenden Vorteil zuwenden will. (T4)

1 Ob 551/94OGH29.08.1994

Vgl; Beisatz: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte; für die sorglose Verkennung der Fehlvorstellung des Vertragspartners hat der Geschäftsherr nur dann einzustehen, wenn die Tätigkeit des Gehilfen typischerweise hiezu die Möglichkeit gewährt. (T5) Veröff: SZ 67/136

1 Ob 596/95OGH29.08.1995

Auch

3 Ob 7/95OGH08.11.1995
7 Ob 272/97vOGH03.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Der vom Verkäufer beauftragte Immobilienmakler ist nicht Dritter im Sinn des § 875 ABGB. Ein vom Immobilienmakler bewirkter Irrtum ist vielmehr dem Geschäftsherrn (Verkäufer) als eigener zuzurechnen. (T6)

2 Ob 112/00kOGH28.06.2001

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte. (T7) Beisatz: Eine Person, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfe bedient, ist nicht Dritter iSd § 875 ABGB. (T8)

9 Ob 186/02xOGH02.10.2002

Auch; Beis wie T3

5 Ob 41/03wOGH08.04.2003

Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T8

1 Ob 64/04zOGH16.04.2004

Beisatz: Bewirkt eine solche Person einen Willensmangel, so wird deren Verhalten der Partei, für die sie tätig wurde, so zugerechnet, als hätte diese selbst gehandelt. (T9)

6 Ob 109/09mOGH02.07.2009

Auch; Beisatz: § 875 ABGB gilt nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung. (T10)<br/>Beisatz: Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen (2 Ob 112/00k), sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört (1 Ob 551/94; 1 Ob 64/04z). (T11)<br/>Beisatz: Der Geschäftsherr hat in diesen Fällen die Anfechtung hinzunehmen, auch wenn er von der Irreführung nichts wusste (5 Ob 41/03w). (T12)<br/>Beisatz: Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus. (T13)

6 Ob 24/10pOGH18.02.2010

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Bem: Hier: erhalten der Anlageberatungsgesellschaft wurde der Abwicklungsbank zugerechnet. (T14)

4 Ob 44/11sOGH05.07.2011

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert. (T15); Veröff: SZ 2011/83

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Vgl Beis wie T7; Beis wie T11 nur: Sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört. (T16)<br/>Auch Beis wie T11 nur: Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist. (T17)<br/>Beisatz: Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein. (T18)<br/>Beis wie T13 ; Beis wie T12; Beis wie T6; Beisatz: Ein Vertragspartner, der ‑ wenn auch ohne Vorsatz ‑ durch die Zwischenschaltung einer Hilfsperson das Gegenüber des ihm sonst zustehenden (irrtumsrechtlichen) Schutzes berauben würde, soll eben so behandelt werden, als wäre er selbst tätig geworden. (T19)

6 Ob 13/12yOGH15.03.2012

Auch; Beisatz: Hier: Eine Person, die von einem Privatanleger ersucht wird, einen Käufer für Aktien zu suchen und mit dem Verkauf eines Teils der Aktien beauftragt ist, ist nicht Dritter sondern Gehilfe des Verkäufers. (T20)

4 Ob 129/12tOGH17.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T21); Veröff: SZ 2012/139

8 Ob 46/15wOGH29.09.2015

Auch; Beis wie T10; Beis wie T16

3 Ob 93/16xOGH13.07.2016

Auch

2 Ob 172/17hOGH22.03.2018

Vgl auch

4 Ob 41/19mOGH26.03.2019

Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Keine Zurechnung eines Mitarbeiters der Lieferantin an die finanzierende Leasinggeberin. (T22)

8 Ob 52/19hOGH24.07.2019
3 Ob 40/23pOGH06.09.2023

vgl

8 Ob 96/23kOGH11.01.2024

vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T9; Beisatz nur wie T13

10 Ob 36/23aOGH16.04.2024

Beisatz wie T8; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: hier: Fahrzeug mit Abschalteinrichtung (Thermofenster). (T23)

Dokumentnummer

JJR_19710415_OGH0002_0010OB00068_7100000_001

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