OGH 5Ob77/71; 1Ob661/84; 6Ob604/86; 7Ob689/90; 4Ob1654/95; 1Ob13/99i; 6Ob186/01y; 3Ob168/01d; 6Ob32/06h; 5Ob211/09d; 4Ob201/11d; 3Ob36/13k; 2Ob119/13h; 5Ob30/14v; 4Ob132/16i; 1Ob129/16a; 8Ob36/17b; 1Ob49/18i; 5Ob48/19y; 8Ob134/19t; 9Ob63/20k; 4Ob88/22b; 8Ob57/24a (RS0034095)

OGH5Ob77/71; 1Ob661/84; 6Ob604/86; 7Ob689/90; 4Ob1654/95; 1Ob13/99i; 6Ob186/01y; 3Ob168/01d; 6Ob32/06h; 5Ob211/09d; 4Ob201/11d; 3Ob36/13k; 2Ob119/13h; 5Ob30/14v; 4Ob132/16i; 1Ob129/16a; 8Ob36/17b; 1Ob49/18i; 5Ob48/19y; 8Ob134/19t; 9Ob63/20k; 4Ob88/22b; 8Ob57/24a26.6.2024

Rechtssatz

Alle Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, können nicht ersessen werden.

Normen

ABGB §1462
ABGB §1477

5 Ob 77/71OGH31.03.1971

Veröff: SZ 44/41

1 Ob 661/84OGH31.08.1984

Beisatz: Wenn das Rechtsgeschäft keinen Titel zur Übernahme des Eigentums schaffen kann. (T1)

6 Ob 604/86OGH10.07.1986

Vgl auch; Beisatz: Die (unentgeltliche) vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt auch die uneigentliche Ersitzung einer Grunddienstbarkeit aus, wenn die bisher titellose Rechtsausübung nunmehr Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung ist. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1987/134 S 498

7 Ob 689/90OGH31.01.1991

Auch; Beisatz: Hier: In Verwahrung gegebene Sachen können von Verwahrern niemals ersessen werden. (T3) <br/>Veröff: NZ 1991,314

4 Ob 1654/95OGH24.10.1995

Auch; Beisatz: Wem eine Sache oder ein (obligatorisches) Recht aufgrund eines Rechtsgeschäftes überlassen wurde, dem fehlt auch die bei der längeren Ersitzungszeit erforderliche Redlichkeit des Besitzes. (T4)

1 Ob 13/99iOGH29.06.1999

Vgl auch; Beisatz: Die vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt jedenfalls auch die uneigentliche Ersitzung (§ 1477 ABGB) des Eigentums aus, wenn die Rechtsausübung Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung ist. Die Ersitzung muss insoweit an der mangelnden Redlichkeit scheitern. (T5)

6 Ob 186/01yOGH18.04.2002

Auch; Beisatz: Die Zahlung eines Bestandzinses würde auch dafür sprechen, dass das Erfordernis der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers zu verneinen wäre. (T6)

3 Ob 168/01dOGH24.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Wird dem Ersitzenden die Gewahrsame während laufender Frist rechtsgeschäftlich übertragen, wird die Ersitzung unterbrochen. (T7)

6 Ob 32/06hOGH09.03.2006

Beisatz: Die vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt jedenfalls auch die uneigentliche Ersitzung (§ 1477 ABGB) des Eigentums aus, war doch die Rechtsausübung Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung, die Ersitzung muss insoweit an der mangelnden Redlichkeit scheitern. (T8)

5 Ob 211/09dOGH13.10.2009

Beisatz: Dies gilt insbesondere auch für Dienstbarkeiten. (T9)<br/>Beisatz: Rechtsgeschäftliche Überlassung eines Gebrauchsrechts kann deshalb nicht zur Ersitzung führen, weil es dann außer am Ersitzungsbesitz auch an der Redlichkeit fehlt. (T10)<br/>Beisatz: Daran würde selbst der Umstand nichts ändern, dass derjenige, der die Ersitzung anstrebt, zwischendurch einen eigenen Besitzwillen gefasst hat. (T11)<br/>Beisatz: Eine Ersitzung einer inhaltsgleichen Servitut kann bei Ausübung eines schuldrechtlichen Gebrauchsrechts - auch in der Frist des § 1477 ABGB - nicht stattfinden (hier: Bestandsrecht). (T12)

4 Ob 201/11dOGH20.12.2011

Auch; Beis ähnlich wie T8

3 Ob 36/13kOGH16.04.2013

Beis wie T9; Beis wie T10

2 Ob 119/13hOGH13.02.2014

Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10

5 Ob 30/14vOGH04.09.2014

Beis wie T9; Beis ähnlich wie T12

4 Ob 132/16iOGH15.06.2016

Beisatz: Die Beweislast trifft den Ersitzungsgegner. (T13)

1 Ob 129/16aOGH20.12.2016

Vgl aber; Beis wie T9; Beisatz: Der Grundsatz, dass Sachen – oder Rechte an Sachen –, an denen den Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, nicht ersessen werden können, weil es an der erforderlichen Redlichkeit des Besitzes fehlt, gilt keinesfalls uneingeschränkt. Die Redlichkeit fehlt regelmäßig nur dann, wenn dem Nutzer – wie das häufig der Fall ist – der Umstand der bloß obligatorischen Gebrauchsüberlassung bekannt ist oder bei ausreichender Sorgfalt bekannt sein muss. Andererseits hat die (uneigentliche) Ersitzung gerade in jenen Fällen Bedeutung, in denen der Ersitzende zwar eine frühere vertragliche (dinglich gemeinte) Rechtseinräumung annimmt, diese aber nicht ausreichend nachweisbar ist oder wenn ein Recht trotz ausreichenden Titels nicht verbüchert wurde. (T14)

8 Ob 36/17bOGH25.10.2017

Vgl aber; Beis wie T14

1 Ob 49/18iOGH19.06.2018

Beis wie T11; Beis wie T14

5 Ob 48/19yOGH13.06.2019

Beis wie T9; Beis wie T14

8 Ob 134/19tOGH27.02.2020

Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14<br/>Beisatz: Der Grundsatz, dass Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, nicht ersessen werden können, gilt auch bei der rechtsgeschäftlichen Einräumung einer Personalservitut (§ 479 ABGB) in Bezug auf die Ersitzung einer Realservitut. (T15)

9 Ob 63/20kOGH27.01.2021

Beisatz: Hier: Einzelfallentscheidung, ob die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, daher hier keine Bedenken gegen eine Ersitzung. (T16)

4 Ob 88/22bOGH23.09.2022

Beis wie T14 nur: Der Grundsatz, dass Sachen – oder Rechte an Sachen –, an denen den Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, nicht ersessen werden können, weil es an der erforderlichen Redlichkeit des Besitzes fehlt, gilt keinesfalls uneingeschränkt. Die Redlichkeit fehlt regelmäßig nur dann, wenn dem Nutzer – wie das häufig der Fall ist – der Umstand der bloß obligatorischen Gebrauchsüberlassung bekannt ist oder bei ausreichender Sorgfalt bekannt sein muss. (T17)

8 Ob 57/24aOGH26.06.2024

vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T17

Dokumentnummer

JJR_19710331_OGH0002_0050OB00077_7100000_003

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