OGH 8Ob13/70; 5Ob13/73; 7Ob140/73; 5Ob221/73; 1Ob208/75; 4Ob528/77; 8Ob563/78; 4Ob502/79; 1Ob735/80; 3Ob611/81; 2Ob679/85; 4Ob604/87; 9ObA246/88; 6Ob514/90; 1Ob563/95; 1Ob260/00t; 7Ob155/01x; 6Ob25/06d; 7Ob169/06p; 6Ob71/07w; 4Ob12/09g; 4Ob23/09z; 2Ob91/10m; 1Ob42/12a; 5Ob256/12a; 8Ob74/15p; 3Ob110/16x; 3Ob27/17t (RS0062878)

OGH8Ob13/70; 5Ob13/73; 7Ob140/73; 5Ob221/73; 1Ob208/75; 4Ob528/77; 8Ob563/78; 4Ob502/79; 1Ob735/80; 3Ob611/81; 2Ob679/85; 4Ob604/87; 9ObA246/88; 6Ob514/90; 1Ob563/95; 1Ob260/00t; 7Ob155/01x; 6Ob25/06d; 7Ob169/06p; 6Ob71/07w; 4Ob12/09g; 4Ob23/09z; 2Ob91/10m; 1Ob42/12a; 5Ob256/12a; 8Ob74/15p; 3Ob110/16x; 3Ob27/17t24.4.2024

Rechtssatz

Zwischen der Tätigkeit des Handelsvertreters und dem Zustandekommen des Geschäftes ist zum Entstehen des Provisionsanspruches ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich.

Verdienstlichkeit — Kausalität

 

Normen

HVG §6 IC
HVG §29 IIc
MaklerG §6 Abs2
MaklerG §6 Abs3

8 Ob 13/70OGH03.02.1970

Veröff: EvBl 1970/250 S 436 = MietSlg 22574

5 Ob 13/73OGH31.01.1973

Vgl auch; Veröff: ImmZ 1975,36(E6)

7 Ob 140/73OGH22.08.1973

Beisatz: Der bloß tatsächliche Zusammenhang genügt beim Mangel des ursächlichen rechtlichen Zusammenhanges der Tätigkeit des Vermittlers zu dem eingetretenen Nutzen des Auftraggebers nicht für das Entstehen des Provisionsanspruches. (T1) <br/>Veröff: ImmZ 1975,36(E9)

5 Ob 221/73OGH14.11.1973

Veröff: ImmZ 1975,37(E10,11)

1 Ob 208/75OGH19.11.1975

Veröff: SZ 48/122 = EvBl 1976/143 S 271 = MietSlg 27573 = ImmZ 1976,165

4 Ob 528/77OGH18.10.1977

Beis wie T1

8 Ob 563/78OGH21.11.1978
4 Ob 502/79OGH13.03.1979

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 528/77

1 Ob 735/80OGH28.01.1981

Veröff: MietSlg 33553

3 Ob 611/81OGH08.10.1981

Beis wie T1

2 Ob 679/85OGH21.01.1986
4 Ob 604/87OGH17.11.1987

Vgl auch; Beisatz: Kam es - ohne Beiziehung des Vermittlers - wegen der Höhe des geforderten Preises zu keinem Abschluss und auch zu keinen Verhandlungen, ist Kausalität der geraume Zeit später einsetzenden, zum Vertragsabschluss führenden Vermittlungstätigkeit anzunehmen. (T2) <br/>Veröff: JBl 1988,180

9 ObA 246/88OGH24.10.1988

Vgl auch; Beisatz: Hier: Betriebliches Vorschlagswesen (§ 48 ASGG). (T3)

6 Ob 514/90OGH22.02.1990
1 Ob 563/95OGH29.05.1995

Auch

1 Ob 260/00tOGH28.11.2000

Vgl; Beisatz: Die bloß als natürliche Kausalität zu wertende Tatsache eines ohne das Einschreiten des Vermittlers unterbliebenen Kontakts der späteren Vertragspartner kann einem Anspruch auf Vermittlungsprovision wegen des Erfordernisses der Verdienstlichkeit nicht als taugliche Grundlage dienen. (T4)

7 Ob 155/01xOGH11.07.2001

Beis wie T4

6 Ob 25/06dOGH09.03.2006

Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T6)

7 Ob 169/06pOGH30.08.2006

Beis wie T5

6 Ob 71/07wOGH05.06.2008
4 Ob 12/09gOGH24.03.2009
4 Ob 23/09zOGH24.03.2009

Auch

2 Ob 91/10mOGH05.05.2011

Beis wie T5; Vgl Beis wie T6; Beisatz: Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T7)<br/>Beisatz: Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss geht grundsätzlich nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind. (T8)

1 Ob 42/12aOGH23.03.2012
5 Ob 256/12aOGH16.07.2013

Beis wie T5; Beisatz: Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers führen können, sind etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss. (T9)<br/>Beisatz: Adäquitätsfragen sind grundsätzlich einzelfallbezogen. (T10)

8 Ob 74/15pOGH29.10.2015

Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10

3 Ob 110/16xOGH13.07.2016

Auch; Beis wie T5

3 Ob 27/17tOGH29.03.2017

Beis wie T5

1 Ob 78/17bOGH24.05.2017

Vgl auch; Beis wie T10

4 Ob 138/17yOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Ob im Einzelfall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Immobilienmaklers und eines Vermittlungserfolgs zu bejahen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T11)

4 Ob 144/17fOGH24.08.2017

Beis wie T5; Beis wie T9

9 Ob 43/17iOGH28.11.2017

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10

7 Ob 68/18bOGH24.05.2018

Beis ähnlich wie T5

3 Ob 86/19xOGH26.04.2019

Auch; Beis wie T10

10 Ob 107/18kOGH25.06.2019

Beis wie T5; Beisatz: Auch eine weitere Vermittlungstätigkeit des Immobilienmaklers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Verkäufer kann im Einzelfall verdienstlich und adäquat sein. (T12)

10 Ob 39/20pOGH24.11.2020

Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10

6 Ob 38/22iOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T13)

9 Ob 25/24bOGH24.04.2024

Beisatz wie T10; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19700203_OGH0002_0080OB00013_7000000_002

Stichworte