OGH 5Ob215/69; 1Ob98/75 (RS0044109)

OGH5Ob215/69; 1Ob98/7520.3.2024

Rechtssatz

In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen, im Sinne des § 21 Abs 2 MG gefaßten Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung, mag sich auch der Wortlaut des Spruches nicht von einer Aufhebung im technischen Sinne unterscheiden. Ein derartiger Beschluss kann nicht dem § 527 Abs 2 ZPO unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar.

Normen

MG §21 B3
ZPO §527 B3b

5 Ob 215/69OGH17.09.1969

Veröff: MietSlg 21824

1 Ob 98/75OGH27.08.1975
5 Ob 703/81OGH15.12.1981
5 Ob 86/88OGH08.11.1988

nur: In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung. (T1); Beisatz: Hier: Unzulässiger Zwischenbeschluss im Verfahren nach § 37 MRG. (T2)

5 Ob 136/03sOGH08.07.2003

Auch; nur: In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung. Ein derartiger Beschluss kann nicht dem § 527 Abs 2 ZPO unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar. (T3); Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 527 Abs 2 ZPO kommt nicht zur Geltung, wenn der erstgerichtliche Beschluss ersatzlos aufgehoben, also beseitigt wurde, ohne dass über seinen Gegenstand noch einmal verhandelt und/oder entschieden werden muss. (T4)

6 Ob 239/23zOGH20.03.2024

vgl; nur T1; nur T3<br/>Beisatz: Hier: Die Beklagte ist nicht formell beschwert, weil das Rekursgericht ihrem Rekursantrag auf (ersatzlose) Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses vollinhaltlich entsprochen hat. Aus der Begründung kann eine Beschwer nicht abgeleitet werden, weil das Rekursgericht keinen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss gemäß § 527 Abs 2 ZPO gefasst, sondern den angefochtenen Beschluss ersatzlos behoben hat, ohne dass über seinen Gegenstand noch einmal verhandelt und/oder entschieden werden muss, sodass damit in Wahrheit eine abändernde Entscheidung vorliegt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19690917_OGH0002_0050OB00215_6900000_001