Normen
8 Ob 177/68 | OGH | 09.07.1968 |
NZ 1969,40 |
7 Ob 56/10a | OGH | 14.07.2010 |
Auch; Beisatz: Ist der Erbe hauptberuflich nicht Landwirt und verpachtet er 98 % der landwirtschaftlichen Flächen, so ist bei der Bewertung auf die Widmung abzustellen: Bei Bauland ist vom Verkehrswert auszugehen, bei Bauhoffnungsland kommt es darauf an, ob mit einer künftigen Umwidmung so konkret gerechnet werden konnte, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen werden konnte. War eine Umwidmung nicht in naher Zukunft konkret abzusehen, aber dennoch damit zu rechnen, so ist je nach Wahrscheinlichkeit der Umwidmung und den dafür vorgesehenen Zeitrahmen der Verkehrswert nur angemessen zu berücksichtigen. Dies kann bedeuten, dass es nach den Umständen des Einzelfalls wie bei den landwirtschaftlichen Liegenschaften beim arithmetischen Mittel bleibt oder dass, falls dies den Umständen angemessener entsprechen sollte, der Verkehrswert auch mit mehr als der Hälfte zu berücksichtigen ist. (T1) |
2 Ob 75/24d | OGH | 25.07.2024 |
nur: Bei rein landwirtschaftlichen Grundstücken entspricht der gemeine Wert dem Ertragswert. Bei Grundstücken aber, die zwar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nur landwirtschaftlich genutzt wurden, aber bereits den Charakter von Bauland oder Bauhoffnungsland haben, muss diesem Umstand bei der Schätzung Rechnung getragen werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19680709_OGH0002_0080OB00177_6800000_001
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