OGH 8Ob177/68; 7Ob56/10a; 2Ob75/24d (RS0007833)

OGH8Ob177/68; 7Ob56/10a; 2Ob75/24d25.7.2024

Rechtssatz

Bei rein landwirtschaftlichen Grundstücken entspricht der gemeine Wert dem Ertragswert. Bei Grundstücken aber, die zwar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nur landwirtschaftlich genutzt wurden, aber bereits den Charakter von Bauland oder Bauhoffnungsland haben, muss diesem Umstand bei der Schätzung Rechnung getragen werden. Dabei darf freilich nicht einfach der Verkehrswert dieser Bauflächen als Schätzwert angenommen werden, sondern es ist festzustellen, wie weit diese Flächen bei einer gewissenhaften und zweckdienlichen Vermögensverwaltung tatsächlich in vollem Umfang der Verwendung als Bauland gewidmet würden.

Normen

AußStrG §103 Abs3

8 Ob 177/68OGH09.07.1968

NZ 1969,40

7 Ob 56/10aOGH14.07.2010

Auch; Beisatz: Ist der Erbe hauptberuflich nicht Landwirt und verpachtet er 98 % der landwirtschaftlichen Flächen, so ist bei der Bewertung auf die Widmung abzustellen: Bei Bauland ist vom Verkehrswert auszugehen, bei Bauhoffnungsland kommt es darauf an, ob mit einer künftigen Umwidmung so konkret gerechnet werden konnte, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen werden konnte. War eine Umwidmung nicht in naher Zukunft konkret abzusehen, aber dennoch damit zu rechnen, so ist je nach Wahrscheinlichkeit der Umwidmung und den dafür vorgesehenen Zeitrahmen der Verkehrswert nur angemessen zu berücksichtigen. Dies kann bedeuten, dass es nach den Umständen des Einzelfalls wie bei den landwirtschaftlichen Liegenschaften beim arithmetischen Mittel bleibt oder dass, falls dies den Umständen angemessener entsprechen sollte, der Verkehrswert auch mit mehr als der Hälfte zu berücksichtigen ist. (T1)

2 Ob 75/24dOGH25.07.2024

nur: Bei rein landwirtschaftlichen Grundstücken entspricht der gemeine Wert dem Ertragswert. Bei Grundstücken aber, die zwar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nur landwirtschaftlich genutzt wurden, aber bereits den Charakter von Bauland oder Bauhoffnungsland haben, muss diesem Umstand bei der Schätzung Rechnung getragen werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19680709_OGH0002_0080OB00177_6800000_001

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