Normen
1 Ob 172/63 | OGH | 29.05.1964 |
Veröff: MietSlg 16601(24) |
1 Ob 175/65 | OGH | 26.11.1965 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 172/63; Veröff: MietSlg 17676 |
3 Ob 627/83 | OGH | 15.02.1984 |
nur: Grundstück der Bebauung zuzuführen. Der Kündigungsgrund darf nicht zu eng ausgelegt werden. Der Tatbestand der beabsichtigten Verbauung ist auch dann erfüllt, wenn die Verpachtung eines Grundstückes oder Grundstückteiles die Errichtung von Anlagen hindern würde, die den örtlichen Verhältnissen entsprechen. (T1) |
8 Ob 87/19f | OGH | 18.11.2019 |
Vgl; nur: Der Kündigungsgrund ist auch dann gegeben, wenn eine vom Liegenschaftseigentümer verschiedene dritte Person beabsichtigt, das aufgekündigte Grundstück der Bebauung zuzuführen. (T2); Veröff: SZ 2019/104 |
7 Ob 104/19y | OGH | 22.01.2020 |
nur T2 |
8 Ob 2/23m | OGH | 29.03.2023 |
Beisatz: Dies ist dahingehend zu verstehen, dass der Kündigungsgrund nicht verwirklicht ist, wenn entweder das geplante Bauvorhaben im WKlG selbst Deckung findet, oder zwar „nur“ die Wr BauO das geplante Bauvorhaben ermöglicht, dieses aber für Kleingärten in der Region nicht untypisch ist. Ist die Bebauung nicht vom WKlG gedeckt, sondern von der Wr BauO, und ist es nicht typisch für Kleingärten in der Region, so ist der Kündigungsgrund zu bejahen. (T3) |
7 Ob 57/24v | OGH | 22.05.2024 |
nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19640529_OGH0002_0010OB00172_6300000_001
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