OGH 1Ob172/63 (RS0063685)

OGH1Ob172/6322.5.2024

Rechtssatz

Der Kündigungsgrund ist auch dann gegeben, wenn eine vom Liegenschaftseigentümer verschiedene dritte Person beabsichtigt, das aufgekündigte Grundstück der Bebauung zuzuführen. Der Kündigungsgrund darf nicht zu eng ausgelegt werden. Der Tatbestand der beabsichtigten Verbauung ist auch dann erfüllt, wenn die Verpachtung eines Grundstückes oder Grundstückteiles die Errichtung von Anlagen hindern würde, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerkes erforderlich sind oder den örtlichen Verhältnissen entsprechen.

Normen

KlGG §6 Abs2 litb

1 Ob 172/63OGH29.05.1964

Veröff: MietSlg 16601(24)

1 Ob 175/65OGH26.11.1965

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 172/63; Veröff: MietSlg 17676

3 Ob 627/83OGH15.02.1984

nur: Grundstück der Bebauung zuzuführen. Der Kündigungsgrund darf nicht zu eng ausgelegt werden. Der Tatbestand der beabsichtigten Verbauung ist auch dann erfüllt, wenn die Verpachtung eines Grundstückes oder Grundstückteiles die Errichtung von Anlagen hindern würde, die den örtlichen Verhältnissen entsprechen. (T1)

8 Ob 87/19fOGH18.11.2019

Vgl; nur: Der Kündigungsgrund ist auch dann gegeben, wenn eine vom Liegenschaftseigentümer verschiedene dritte Person beabsichtigt, das aufgekündigte Grundstück der Bebauung zuzuführen. (T2); Veröff: SZ 2019/104

7 Ob 104/19yOGH22.01.2020

nur T2

8 Ob 2/23mOGH29.03.2023

Beisatz: Dies ist dahingehend zu verstehen, dass der Kündigungsgrund nicht verwirklicht ist, wenn entweder das geplante Bauvorhaben im WKlG selbst Deckung findet, oder zwar „nur“ die Wr BauO das geplante Bauvorhaben ermöglicht, dieses aber für Kleingärten in der Region nicht untypisch ist. Ist die Bebauung nicht vom WKlG gedeckt, sondern von der Wr BauO, und ist es nicht typisch für Kleingärten in der Region, so ist der Kündigungsgrund zu bejahen. (T3)

7 Ob 57/24vOGH22.05.2024

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19640529_OGH0002_0010OB00172_6300000_001

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