Rechtssatz
Wirkung der Nichtigkeit zweiseitig verbindlicher Geschäfte ist lediglich die Verpflichtung jedes Vertragsteiles zur Rückstellung dessen, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat (vgl 6 Ob 204/59). Falls eine Naturalrückstellung unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt, ist die Bereicherung herauszugeben.
4 Ob 42/75 | OGH | 07.10.1975 |
Beisatz: Beschäftigungsverbot nach KrankenpflegeG. (T1) Veröff: SozM ID,981 = ZAS 1976,98 ( Stifter ) |
5 Ob 744/81 | OGH | 23.03.1982 |
Auch; Beisatz: Letzteres gilt etwa, wenn der Empfänger die Sache bereits gültig weiterveräußert hat (auch bei vertretbaren Sachen). (T2) |
1 Ob 104/00a | OGH | 19.12.2000 |
Auch; Beisatz: Inhalt und Umfang richten sich daher nach den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Ist die Rückgabe in Natur unmöglich oder untunlich, etwa bei Arbeitsleistungen, so schuldet der Empfänger Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung und nicht nach dem Schaden des Leistenden. (T4) |
9 Ob 98/04h | OGH | 23.11.2005 |
Beis wie T4; Beisatz: Inhalt und Umfang des Anspruchs nach § 877 ABGB sind in dieser Bestimmung nicht festgelegt. Sie richten sich daher nach den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. (T5); Veröff: SZ 2005/168 |
1 Ob 226/19w | OGH | 21.01.2020 |
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Nichtiges Scheingeschäft. (T6) |
8 Ob 40/24a | OGH | 26.08.2024 |
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19610215_OGH0002_0060OB00385_6000000_001
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