Normen
ZPO §391 C
6 Ob 311/59 | OGH | 28.10.1959 |
Veröff: EvBl 1960/73 S 135 |
3 Ob 149/65 | OGH | 17.11.1965 |
nur: Die prozessuale Aufrechnungseinrede hat die Geltendmachung einer aufrechenbaren, aber noch nicht aufgerechneten Gegenforderung, mit der erst im Urteil aufgerechnet werden soll, zum Gegenstand. (T1) Beisatz: Sie stellt lediglich eine Behauptung dar, dass dem Beklagten eine zur Aufrechnung geeignete Gegenforderung zustehe (JBl 1957,564). (T2) |
1 Ob 122/97s | OGH | 25.11.1997 |
Auch; Beisatz: Der Aufrechnende muss im Rahmen der erforderlichen Aufrechnungserklärung, seine Gegenforderung, mit der er aufrechnen will, auch der Höhe nach genau bezeichnet und sie ziffernmäßig festlegen. (T3) |
5 Ob 50/07z | OGH | 16.10.2007 |
Beis wie T3 |
7 Ob 254/07i | OGH | 28.11.2007 |
nur T1; Beisatz: Daraus folgt, dass die mit dieser Kompensationseinrede verbundene Tilgungswirkung der ihr gegenüberstehenden Klageforderung erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der darüber gefällten urteilsmäßigen Entscheidung feststeht. (T4) |
10 Ob 2/23a | OGH | 21.02.2023 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vergützungszinsen. (T5) |
6 Ob 136/23b | OGH | 26.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: In der darüber zu fällenden Entscheidung ist aber ungeachtet dessen [T4] auf die mit Eintritt der Rechtskraft erfolgende Rückwirkung (auch) der gerichtlichen Aufrechnung Bedacht zu nehmen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19591028_OGH0002_0060OB00311_5900000_001
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