OGH 8Os33/59; 11Os145/23t (RS0100471)

OGH8Os33/59; 11Os145/23t13.2.2024

Rechtssatz

Hat der Oberste Gerichtshof gemäß § 296 StPO über eine Strafberufung in Unkenntnis dessen entschieden, daß die Berufungsinstanz hierüber bereits entschieden hat, wurde hiedurch der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt. Der Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung in analoger Anwendung des § 358 StPO aufzuheben.

Normen

StPO §296
StPO §358

8 Os 33/59OGH21.04.1959
11 Os 145/23tOGH13.02.2024

vgl; Beisatz: Hier: Keine Zuweisung der Akten zur Entscheidung eines Oberlandesgerichts über die Berufung eines Mitangeklagten (vgl § 285i StPO), weil diese vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über eine verbundene Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19590421_OGH0002_0080OS00033_5900000_001