OGH 3Ob29/58; 7Ob253/05i; 7Ob136/08p; 7Ob34/16z; 7Ob218/23v (RS0080027)

OGH3Ob29/58; 7Ob253/05i; 7Ob136/08p; 7Ob34/16z; 7Ob218/23v24.1.2024

Rechtssatz

Zum Begriff der Arglist im Sinne des § 22 VersVG.

Normen

VersVG §22

3 Ob 29/58OGH14.03.1958

Veröff: EvBl 1958/237 S 387 = VersSlg 107 = VersR 1959,408

7 Ob 253/05iOGH09.11.2005

Auch; Beisatz: § 21 VersVG kann im Falle der erfolgreichen Anfechtung nach § 22 VersVG nicht herangezogen werden, da das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, unberührt bleibt. „Das Versicherungsvertragsgesetz sagt dazu nichts und deshalb gehen alle Ausführungen, die sich auf die Bestimmungen dieses Gesetzes stützen, daneben." Dies, dass also ua § 21 VersVG in den Fällen des § 22 VersVG „nicht gilt" wird auch im Schrifttum einhellig betont. Neben Anfechtung kann auch die Täuschung vom Versicherer geltend gemacht werden. (T1)

7 Ob 136/08pOGH09.07.2008

Beisatz: Arglist im Sinn des § 22 VersVG erfordert, dass der Versicherungsnehmer durch die Falsch- oder Nichtbeantwortung auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er die Wahrheit sagt. (T2)

7 Ob 34/16zOGH06.07.2016
7 Ob 218/23vOGH24.01.2024

vgl; Beisatz: Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 22 VersVG ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache kannte, sondern um die Erheblichkeit dieser Tatsache für den Versicherer wusste. Arglist liegt demnach vor, wenn der Getäuschte absichtlich oder doch bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung in einen Vertragsabschluss gebracht wurde. (T3); Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19580314_OGH0002_0030OB00029_5800000_001