OGH 3Ob32/58; 3Ob166/60; 5Ob407/61 (RS0010212)

OGH3Ob32/58; 3Ob166/60; 5Ob407/6119.12.2024

Rechtssatz

Es ist Sache des Käufers eines Kraftwagens, sich durch Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief von der Rechtmäßigkeit des Besitzers seines Vorgängers zu überzeugen, jedoch genügt nicht der Zulassungsschein, noch weniger aber ein Attest der Zollbehörde, da nur durch den Kraftfahrzeugbrief (Typenschein) der Eigentumsnachweis in geschlossener Kette erbracht werden kann.

Normen

ABGB §326 B
ABGB §1331
ABGB §1322

3 Ob 32/58OGH23.02.1958

Veröff: ZVR 1958,204 S 210

3 Ob 166/60OGH09.05.1960
5 Ob 407/61OGH22.12.1961

Veröff: EvBl 1962/181 S 212 = ZVR 1963/15 S 18 = SZ 34/197

6 Ob 11/65OGH17.03.1965

Veröff: ZVR 1966/56 S 67

6 Ob 285/66OGH28.09.1966

Veröff: EvBl 1967/82 S 95 = ZVR 1967/213 S 264

3 Ob 502/83OGH26.01.1983

Auch

7 Ob 551/87OGH16.04.1987

Beisatz: An die Erkundigungspflicht des Käufers sind besonders strenge Anforderungen dann zu stellen, wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt, weil hier Diebstähle besonders häufig vorkommen. (T1) Veröff: JBl 1988,313 (dazu Rodrignes, JBl 1988,295) = ZVR 1988/81 S 183

8 Ob 1615/92OGH10.09.1992
7 Ob 25/01dOGH28.02.2001

Vgl auch; Beis ähnlich T1

2 Ob 227/06fOGH26.04.2007

Beis wie T1

8 Ob 127/22tOGH29.03.2023

Beisatz: Hier: Es ist grundsätzlich Sache des Käufers eines Kraftfahrzeugs, sich durch Einsichtnahme in den Typenschein von der Rechtmäßigkeit des Besitzes seines Vorgängers bzw bei einem Erwerb in einem gewöhnlichen Unternehmensbetrieb von dessen Verfügungsbefugnis zu überzeugen. (T2)

8 Ob 73/23bOGH29.08.2023

vgl; Beisatz wie T1: Nicht nur, weil immer wieder Diebstähle vorkommen, sondern auch, weil Fahrzeuge häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, muss sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens besonders sorgfältig vergewissern, dass er nicht in fremde Rechte eingreift. (T3)

1 Ob 178/24vOGH19.12.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Seit 1. 7. 2007 wurde der Typenschein für Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis durch die Eintragung der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank ersetzt. Als Genehmigungsnachweis dient in diesem Fall der Ausdruck aus der Genehmigungsdatenbank, der nach § 37 Abs 2b KFG mit der Zulassungsbestätigung zum „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verbunden wird. Darin wird nur die Anzahl der bisherigen Zulassungsbesitzer eingetragen. Demnach liefert das Fahrzeug-Genehmigungsdokument per se keinen Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Verkäufers. (T4)<br/>Beisatz: Da sich Fahrzeug-Genehmigungsdokument in der Regel beim Fahrzeugeigentümer befindet, fordert der Oberste Gerichtshof für einen gutgläubigen Eigentumserwerb, dass der Erwerber auf dessen Vorlage besteht und – wenn dies nicht möglich ist – vom Ankauf des Fahrzeugs Abstand nimmt. (T5)<br/>Beisatz: Wird dem Käufer nur ein Duplikat des Genehmigungsdokuments übergeben, kann dies weitere Nachforschungspflichten auslösen. (T6)<br/>Beisatz: Wenn der vorgelegte Kaufvertrags nicht geeignet ist, die Zweifel an der fehlenden (vollen) Berechtigung auszuräumen, besteht eine weitere Nachforschungspflicht. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Am Tag des Verkaufs ausgestelltes Duplikat des Genehmigungsdokuments sowie im Kaufvertrag vereinbarter Eigentumsvorbehalt. (T8)<br/>Anm: So bereits 8 Ob 73/23b mwN

Dokumentnummer

JJR_19580223_OGH0002_0030OB00032_5800000_001

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