OGH 8Ob1615/92

OGH8Ob1615/9210.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl T*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Grohmann und Dr.Helmut Paul, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei Johann L*****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 140.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 13.April 1992, GZ 14 R 38/92-41, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil nach ständiger Lehre und Rechtsprechung es Sache des Käufers eines Kraftfahrzeuges ist, sich durch Einsichtnahme in den Typenschein von der Rechtmäßigkeit des Besitzes seines Vorgängers zu überzeugen (JBl 1988, 313 uva). Es ist aber immer im Einzelfall zu prüfen, ob die nach den besonderen Umständen gebotene Sorgfalt verletzt wurde. Es kann daher der Käufer eines Neuwagens unter besonderen Umständen vom Eigentum des Verkäufers ausgehen, obwohl er sich den Typenschein nicht vorlegen ließ (JBl 1988, 313). Anderseits ist der gutgläubige Erwerb überall dort zu verneinen, wo irgendein Merkmal den Erwerbsakt objektiv verdächtig erscheinen läßt (MuR 1987, 96). Die Übergabe und Prüfung des Typenscheins ist beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges nur eine Mindestanforderung für einen gutgläubigen Eigentumserwerb; sind Umstände vorhanden, die einen Verdacht erregen müssen, besteht eine weitergehende Erkundigungspflicht (Schlegelberger - Hefermehl, HGB5, Rz 35 zu § 366; Soergel - Mühl, BGB12, Rz 18 zu § 932). Ein Verdachtsmoment, der weitere Erkundigungen erforderlich macht, ist etwa das Vorliegen einer wirtschaftlichen Zwangslage (HS X/XI;/19; Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 97 zu § 1063; Quark in Münchner Komm z BGB2, Rz 39 zu § 932). Das Berufungsgericht hat sich daher mit seiner Ansicht, der Beklagte hätte weitere Erkundigungen einholen müssen, an die herrschende Lehre und Rechtsprechung gehalten, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage nicht gegeben ist. Daß der Beklagte auf eine ordnungsgemäße Prüfung durch den Pfandleiher hätte vertrauen dürfen, ist den in der Revision zitierten Entscheidungen 6 Ob 761/78; 5 Ob 181/61 und 6 Ob 331/65 nicht zu entnehmen.

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