ABGB § 367, HGB § 366
Wer beim Kauf eines Gebrauchtwagens nicht in den Typenschein Einsicht nimmt, kann das Auto mangels Redlichkeit in aller Regel nicht gutgläubig erwerben. Der Käufer eines Neu- oder auch Vorführwagens, der den Kaufpreis sogleich bezahlt, darf jedoch unter Umständen vom Eigentum des Verkäufers auch ausgehen, wenn er sich den Typenschein nicht vorlegen ließ.