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§ 367 ABGB; § 366 HGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 313 Heft 5 v. 1.5.1988

ABGB § 367, HGB § 366

Wer beim Kauf eines Gebrauchtwagens nicht in den Typenschein Einsicht nimmt, kann das Auto mangels Redlichkeit in aller Regel nicht gutgläubig erwerben. Der Käufer eines Neu- oder auch Vorführwagens, der den Kaufpreis sogleich bezahlt, darf jedoch unter Umständen vom Eigentum des Verkäufers auch ausgehen, wenn er sich den Typenschein nicht vorlegen ließ.

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