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§ 366 Abs 1 HGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteConstanze CzermakJBl 1988, 314 Heft 5 v. 1.5.1988

HGB § 366 Abs 1

Aus der Kenntnis des Eigentumsvorbehaltes ergibt sich noch nicht, daß der Erwerber nicht doch die Verfügungsermächtigung des Veräußerers ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen konnte. Der Gutglaubensschutz des § 366 Abs 1 HGB greift ein, wenn der Vorbehaltskäufer die Waren, die er zum Zweck der Weiterveräußerung erworben hat, im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verkauft, dazu aber ausnahmsweise keine Verfügungsermächtigung hat oder diese überschreitet1)1)Vgl auch die vorstehend abgedruckten E OGH 28.1.1987, 1 Ob 713/86 und 16.4.1987, 7 Ob 551/87 sowie den Besprechungsaufsatz von Rodrigues dazu, in diesem Heft S 295..

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