OGH 5Os1117/56; 9Os176/77; 12Os126/79; 10Os169/79; 12Os58/83; 11Os85/84; 12Os93/84; 12Os22/87; 13Os110/01; 13Os87/02; 13Os156/07a; 14Os164/07k; 13Os41/08s; 14Os86/09t; 15Os165/11w; 14Os135/23v; 15Os15/24f (RS0099671)

OGH5Os1117/56; 9Os176/77; 12Os126/79; 10Os169/79; 12Os58/83; 11Os85/84; 12Os93/84; 12Os22/87; 13Os110/01; 13Os87/02; 13Os156/07a; 14Os164/07k; 13Os41/08s; 14Os86/09t; 15Os165/11w; 14Os135/23v; 15Os15/24f11.3.2024

Rechtssatz

Es bedarf zur gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge keiner näheren Begründung, worin im einzelnen die Mängel der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Erstgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers liegen und noch weniger einer eingehenden Zergliederung und Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes, zumal der Beschwerdeführer im Gerichtstag - soweit es sich dabei um den Angeklagten handelt - im Hinblick auf die Bestimmungen des § 290 Abs 1 StPO seine Rechtsrüge sogar abweichend und im Widerspruch zu seinen schriftlichen Ausführungen vortragen kann, ohne dass ihr der OGH deshalb die Beachtung versagen dürfte.

Bem: Siehe RS0118429 und RS0116565.

 

Normen

StPO §281 Abs1 Z9 lita
StPO §281 Abs1 Z9 litb
StPO §281 Abs1 Z9 litc
StPO §281 Abs1 Z10 A
StPO §290 Abs1 Satz2

5 Os 1117/56OGH25.01.1957
9 Os 176/77OGH21.11.1978

Vgl aber; Beisatz: Ohne Angabe, weshalb der Sachverhalt rechtlich anders beurteilt werden soll, keine gesetzmäßige Ausführung. (T1)

12 Os 126/79OGH20.09.1979

Vgl aber

10 Os 169/79OGH11.03.1980

Vgl aber; Beis wie T1

12 Os 58/83OGH16.06.1983

Vgl aber

11 Os 85/84OGH03.07.1984

Vgl aber; Beisatz: Substantiierung der Rechtsrüge erforderlich. (T2)

12 Os 93/84OGH19.07.1984

Vgl aber; Beis wie T1

12 Os 22/87OGH22.04.1987

Vgl aber; Beis wie T2

13 Os 110/01OGH12.09.2001

Vgl aber; Beisatz: Für die gesetzmäßige Ausführung wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern der auch ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, sei es auch zufolge eines Feststellungsmangels (d.h. soferne eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende, nach den Beweisergebnissen indizierte Tatsache nicht durch Feststellung geklärt wurde) ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden. (T3)

13 Os 87/02OGH25.09.2002

Gegenteilig; Beisatz: Bei bloßen Spekulationen über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes wird der Nichtigkeitsgrund nach Z 9 lit b nicht gesetzeskonform ausgeführt. (T4)

13 Os 156/07aOGH16.01.2008

Gegenteilig; Beisatz: Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (WK-StPO § 281 Rz 581, 584). (T5)

14 Os 164/07kOGH15.04.2008

Gegenteilig; Beisatz: Hier: Bloße - nicht gesetzeskonforme - Spekulation über das Vorliegen eines Rechtsirrtums und dessen mangelnde Vorwerfbarkeit. (T6)

13 Os 41/08sOGH11.06.2008

Gegenteilig; Beis wie T5

14 Os 86/09tOGH06.10.2009

Vgl auch

15 Os 165/11wOGH25.01.2012

Vgl; Auch Beis wie T4

14 Os 135/23vOGH20.02.2024

vgl; Beisatz wie T3

15 Os 15/24fOGH11.03.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19570125_OGH0002_0050OS01117_5600000_002

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