OGH 15Os15/24f

OGH15Os15/24f11.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen *C* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 8. September 2023, GZ 39 Hv 75/23f‑44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00015.24F.0311.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde *C* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 21. Juli 2022 in Z* eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an der durch Alkohol beeinträchtigten und schlafenden * Co* den Vaginalverkehr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die Mängelrüge spricht mit der Behauptung, es würden „wesentliche Feststellungen“ dazu fehlen, „ob und wie Co* – mit oder ohne ihre Einwilligung – zumindest über dem Intimbereich entkleidet wurde“, keinen Begründungsmangel iSd Z 5 an.

[5] Unter dem Aspekt eines Feststellungsmangels (Z 9 lit a) beziehen sich das Vorbringen und der Verweis auf die Aussage des Angeklagten, er habe sich seine Hose und das Opfer habe sich selbst ausgezogen (ON 43 S 5), schon nicht auf einen rechtlich erheblichen Umstand (RIS‑Justiz RS0099689). Dass Co* während des vaginalen Geschlechtsverkehrs „tief und fest schlief“ und sich „während des Schlafes in einem Zustand befand, in welchem sie wehrlos“ war (vgl dazu RIS‑Justiz RS0102727 [T1]), hat das Erstgericht – von der Beschwerde übergangen (vgl aber RIS‑Justiz RS0099671 [T3]) – festgestellt (US 4).

[6] Da schon allein der Schlafzustand die nach der ersten Deliktsvariante des § 205 Abs 1 StGB geforderte Wehrlosigkeit des Opfers begründet (RIS-Justiz RS0095097 [T2]), spricht die weitere Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) mit der Behauptung, das Gericht habe die Angaben der Zeugin Co* übergangen, wonach sich diese im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat mittelstark alkoholisiert gefühlt habe (ON 11 S 7), keine entscheidende, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage maßgebliche Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0117499).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

Stichworte