European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00015.24F.0311.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde *C* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 21. Juli 2022 in Z* eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an der durch Alkohol beeinträchtigten und schlafenden * Co* den Vaginalverkehr vollzog.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge spricht mit der Behauptung, es würden „wesentliche Feststellungen“ dazu fehlen, „ob und wie Co* – mit oder ohne ihre Einwilligung – zumindest über dem Intimbereich entkleidet wurde“, keinen Begründungsmangel iSd Z 5 an.
[5] Unter dem Aspekt eines Feststellungsmangels (Z 9 lit a) beziehen sich das Vorbringen und der Verweis auf die Aussage des Angeklagten, er habe sich seine Hose und das Opfer habe sich selbst ausgezogen (ON 43 S 5), schon nicht auf einen rechtlich erheblichen Umstand (RIS‑Justiz RS0099689). Dass Co* während des vaginalen Geschlechtsverkehrs „tief und fest schlief“ und sich „während des Schlafes in einem Zustand befand, in welchem sie wehrlos“ war (vgl dazu RIS‑Justiz RS0102727 [T1]), hat das Erstgericht – von der Beschwerde übergangen (vgl aber RIS‑Justiz RS0099671 [T3]) – festgestellt (US 4).
[6] Da schon allein der Schlafzustand die nach der ersten Deliktsvariante des § 205 Abs 1 StGB geforderte Wehrlosigkeit des Opfers begründet (RIS-Justiz RS0095097 [T2]), spricht die weitere Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) mit der Behauptung, das Gericht habe die Angaben der Zeugin Co* übergangen, wonach sich diese im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat mittelstark alkoholisiert gefühlt habe (ON 11 S 7), keine entscheidende, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage maßgebliche Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0117499).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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