OGH 15Os165/11w

OGH15Os165/11w25.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Oliver H***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 31. August 2011, GZ 35 Hv 46/11f-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Oliver H***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er Anfang April 2010 in Amstetten und an anderen Orten Verfügungsberechtigte der B*****, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass er einen inhaltlich unrichtigen und nicht von einem berechtigten Aussteller stammenden Scheck, der eine Zahlungsanweisung gegenüber der H*****, in der Höhe von 142.000 Dollar an seine Person beinhaltete, an die genannte Bankfiliale zur Einlösung übermittelte oder durch nicht ausgeforschte Mittäter übermitteln ließ, wodurch das Bestehen einer tatsächlich nicht vorliegenden Deckung für die Scheckanweisung bei der H***** vorgespiegelt werden sollte, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen Urkunde, zur Auszahlung des angeführten Betrags oder Gutbuchung auf sein Konto bei der B***** zu verleiten versucht, wodurch das genannte Bankinstitut mit zumindest 106.000 Euro, sohin in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt werden sollte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die nominell auf Z 9 lit b, inhaltlich auch auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Rechtsrüge behauptet die absolute Untauglichkeit des Versuchs, weil es denkunmöglich sei, dass „ein sofort als Fälschung erkannter Scheck einer ausländischen Bank, der nicht vom Inhaber präsentiert, sondern mittels Briefes aus dem Ausland, versehen mit dem Namen eines Bankkunden, ohne Hinweis auf dessen Konto unter Missachtung aller bankinternen Vorschriften auf dem nicht genannten Konto gutgeschrieben und in weiterer Folge auch noch ausbezahlt würde“.

Absolut untauglich im Sinn des § 15 Abs 3 StGB ist ein Versuch nur dann, wenn die Verwirklichung des durch die Tathandlung angestrebten schädigenden Erfolgs auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, aus der ex-ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters geradezu ausgeschlossen erscheint und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher, strafbarer Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall die Handlung zwar die für die Herbeiführung des verpönten Erfolgs erforderliche Eignung in abstracto besaß, die Herbeiführung in concreto aber nicht gelungen ist (RIS-Justiz RS0090148 und RS0115363; 11 Os 106/07h). Der Nichtigkeitswerber legt nicht dar, weshalb vorliegend eine Vollendung des Betrugs (ex ante betrachtet) nicht nur unter den zufälligen Besonderheiten des Einzelfalls (hier: durch die sorgsame Prüfung des Schecks durch einen Bankangestellten [US 4]), sondern unter allen Umständen denkunmöglich gewesen wäre (vgl 12 Os 147/08x; Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 82, 92).

Die Beschwerdeeinwendungen (Z 9 lit b), dem Urteil hafte ein Feststellungsmangel (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 55b) an, weil das Erstgericht Konstatierungen zum Tatplan unterlassen habe, nämlich ob der Angeklagte darauf gewartet hätte, vom Geldeingang informiert zu werden, ob er eine Buchung auf sein Konto erwogen hätte und vor allem, ob er versucht hätte, das Geld zu beheben, um somit die finale Ausführungshandlung zu setzen, sodass offen bleibe, ob nicht ein unbeendeter Versuch oder ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) vorliege, verfehlen gleichfalls die gesetzlichen Anfechtungskriterien, weil sie sich in bloßen Spekulationen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Strafaufhebungsgrundes erschöpfen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 593; RIS-Justiz RS0099671 [T4, T6]) und weder auf konkrete, den Strafaufhebungsgrund des § 16 Abs 1 StGB indizierende Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0119884 [insb T1]) hinweisen, noch konkrete Konstatierungen reklamieren (RIS-Justiz RS0118580 [T1]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte