OGH 3Ob119/56; 2Ob581/56; 1Ob608/81; 8Ob621/89; 3Ob30/97a; 3Ob35/02x; 6Ob149/03k; 6Ob131/03p; 17Ob11/11h; 9Ob22/15y; 6Ob207/20i; 6Ob35/24a (RS0026303)

OGH3Ob119/56; 2Ob581/56; 1Ob608/81; 8Ob621/89; 3Ob30/97a; 3Ob35/02x; 6Ob149/03k; 6Ob131/03p; 17Ob11/11h; 9Ob22/15y; 6Ob207/20i; 6Ob35/24a20.3.2024

Rechtssatz

Stehen einem Rechtsanwalt als dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung, bezüglich deren von einem von ihnen außer Zweifel steht, dass er zum Erfolg führen müsse, während dies bezüglich des anderen im voraus nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, so ist er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet, entweder nur den sicheren Weg zu wählen, oder beide Rechtsbehelfe gleichzeitig anzuwenden, um die von ihm vertretene Partei vor Schaden zu bewahren. Wählt er aber nur den sicheren Weg, dann verletzt er die ihm obliegende Sorgfalt und ist deshalb der von ihm vertretenen Partei gemäß § 1299 ABGB zum Schadenersatz verpflichtet.

Normen

ABGB §1299 C

3 Ob 119/56OGH07.03.1956

Veröff: RZ 1956,171 = JBl 1956,620

2 Ob 581/56OGH21.11.1956
1 Ob 608/81OGH07.10.1981

Beisatz: Hier: Verspätete Klagseinbringung. (T1)

8 Ob 621/89OGH23.11.1989
3 Ob 30/97aOGH28.06.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, von mehreren denkbaren Rechtsbehelfen zur Wahrung der Klienteninteressen jeweils den sichersten zu wählen. Er vermag sich nicht damit zu entlasten, dass seine Vorgangsweise im Sinne eines vereinzelten in der Literatur geäußerten Rechtsstandpunkts gedeckt und damit vertretbar gewesen sei. (T2)

3 Ob 35/02xOGH19.09.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, nach Möglichkeit den gefahrloseren Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, es sei denn, die Parteien würden trotz Belehrung auf diesem Vorgang beharren. (T3) Beisatz: Nichts anderes kann für die Vertragserrichtung und umso mehr auch im Zusammenhang mit der Errichtung eines Notariatsakts und der Verbücherung eines Pfandrechts durch einen Notar gelten. (T4)

6 Ob 149/03kOGH11.09.2003

Auch

6 Ob 131/03pOGH27.11.2003

Auch

17 Ob 11/11hOGH09.08.2011

Vgl auch; Beisatz: Kommen mehrere Maßnahmen zur Erreichung des vom Mandanten gewünschten Ziels in Betracht, hat der Rechtsanwalt die relativ sicherste und gefahrloseste Maßnahme vorzuschlagen und den Mandanten über die möglichen Risiken aufzuklären, damit dieser zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. (T5)<br/>Beisatz: Bei der Abwägung spielt auch die Beweislast eine Rolle. (T6)<br/>Veröff: SZ 2011/105

9 Ob 22/15yOGH29.07.2015

Auch; Beisatz: Dem Rechtsanwalt obliegt es, so vorzugehen, dass die von seinem Mandanten angestrebten Ziele am sichersten und ungefährdetsten erreicht werden. Ein Anwalt ist gehalten, ein unnötiges oder vermeidbares Risiko auszuschließen. (T7)

6 Ob 207/20iOGH18.02.2021

Beisatz: Diese Auffassung lässt sich auf andere beratende Berufe im weiteren Sinn übertragen. (T8)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/12

6 Ob 35/24aOGH20.03.2024

vgl; Beisatz wie T2: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, stets den sichersten Weg zum Erfolg einzuschlagen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19560307_OGH0002_0030OB00119_5600000_001

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