Normen
3 Ob 119/56 | OGH | 07.03.1956 |
Veröff: RZ 1956,171 = JBl 1956,620 |
2 Ob 581/56 | OGH | 21.11.1956 |
1 Ob 608/81 | OGH | 07.10.1981 |
Beisatz: Hier: Verspätete Klagseinbringung. (T1) |
8 Ob 621/89 | OGH | 23.11.1989 |
3 Ob 30/97a | OGH | 28.06.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, von mehreren denkbaren Rechtsbehelfen zur Wahrung der Klienteninteressen jeweils den sichersten zu wählen. Er vermag sich nicht damit zu entlasten, dass seine Vorgangsweise im Sinne eines vereinzelten in der Literatur geäußerten Rechtsstandpunkts gedeckt und damit vertretbar gewesen sei. (T2) |
3 Ob 35/02x | OGH | 19.09.2002 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, nach Möglichkeit den gefahrloseren Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, es sei denn, die Parteien würden trotz Belehrung auf diesem Vorgang beharren. (T3) Beisatz: Nichts anderes kann für die Vertragserrichtung und umso mehr auch im Zusammenhang mit der Errichtung eines Notariatsakts und der Verbücherung eines Pfandrechts durch einen Notar gelten. (T4) |
6 Ob 149/03k | OGH | 11.09.2003 |
Auch |
6 Ob 131/03p | OGH | 27.11.2003 |
Auch |
17 Ob 11/11h | OGH | 09.08.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Kommen mehrere Maßnahmen zur Erreichung des vom Mandanten gewünschten Ziels in Betracht, hat der Rechtsanwalt die relativ sicherste und gefahrloseste Maßnahme vorzuschlagen und den Mandanten über die möglichen Risiken aufzuklären, damit dieser zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. (T5)<br/>Beisatz: Bei der Abwägung spielt auch die Beweislast eine Rolle. (T6)<br/>Veröff: SZ 2011/105 |
9 Ob 22/15y | OGH | 29.07.2015 |
Auch; Beisatz: Dem Rechtsanwalt obliegt es, so vorzugehen, dass die von seinem Mandanten angestrebten Ziele am sichersten und ungefährdetsten erreicht werden. Ein Anwalt ist gehalten, ein unnötiges oder vermeidbares Risiko auszuschließen. (T7) |
6 Ob 207/20i | OGH | 18.02.2021 |
Beisatz: Diese Auffassung lässt sich auf andere beratende Berufe im weiteren Sinn übertragen. (T8)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/12 |
6 Ob 35/24a | OGH | 20.03.2024 |
vgl; Beisatz wie T2: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, stets den sichersten Weg zum Erfolg einzuschlagen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19560307_OGH0002_0030OB00119_5600000_001
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