OGH 3Ob4/54; 8Ob555/91; 7Ob30/98g; 3Ob30/97a; 6Ob193/18b; 8Ob28/20f; 4Ob214/20d; 6Ob95/21w; 6Ob35/24a (RS0026727)

OGH3Ob4/54; 8Ob555/91; 7Ob30/98g; 3Ob30/97a; 6Ob193/18b; 8Ob28/20f; 4Ob214/20d; 6Ob95/21w; 6Ob35/24a20.3.2024

Rechtssatz

Der Anwalt haftet grundsätzlich nur für den notwendigen Fleiß und die erforderliche Gesetzeskenntnis, nicht aber für jede unrichtige Gesetzesauslegung. Eine Aufklärungspflicht wird nur dort anzunehmen sein, wo nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach einer einheitlichen herrschenden Rechtsübung die Prozessführung aussichtslos erscheint.

Normen

ABGB §1299 C
ABGB §1300 B

3 Ob 4/54OGH01.06.1954

Veröff: AnwBl 1955,78

8 Ob 555/91OGH29.10.1992

Auch; Beisatz: Er haftet jedoch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung, auch wenn diese in der Folge vom Gericht nicht geteilt wird; vertretbar ist eine Rechtsmeinung dann, wenn sie in der Rechtsprechung wobei allerdings höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschlaggebend ist und Lehre bereits geäußert wurde. (T1)

7 Ob 30/98gOGH23.06.1998

Auch; Beisatz: Eine Rechtsauffassung ist vertretbar, wenn sie wenigstens mit einem Teil der Rechtsprechung oder Lehre im Einklang steht. (T2)

3 Ob 30/97aOGH28.06.1999

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

6 Ob 193/18bOGH25.10.2018

Auch; nur: Der Anwalt haftet grundsätzlich nur für den notwendigen Fleiß und die erforderliche Gesetzeskenntnis. (T3); Beis wie T1

8 Ob 28/20fOGH27.05.2020

Beis wie T3; Beis wie T1 nur: Der Anwalt haftet daher nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Rechtsansicht, auch wenn sie in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Vertretbarkeit der Rechtsauffassung eines Rechtsanwalts, dass bloße Ab- und Zuschreibungen unter Mitübertragung eines Pfandrechts ohne Änderung des Pfandgegenstands keinen Pfandrechtserwerb nach TP 9 lit b Z 4 GGG darstellen und daher keine Gebührenpflicht nach dieser Bestimmung auslösen. (T5)

4 Ob 214/20dOGH26.01.2021

Vgl

6 Ob 95/21wOGH23.06.2021

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 35/24aOGH20.03.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19540601_OGH0002_0030OB00004_5400000_001