OGH 3Ob655/51; 3Ob266/54; 3Ob837/54; 7Ob49/56; 3Ob189/57; 3Ob152/74; 3Ob115/92; 1Ob175/23a (RS0009851)

OGH3Ob655/51; 3Ob266/54; 3Ob837/54; 7Ob49/56; 3Ob189/57; 3Ob152/74; 3Ob115/92; 1Ob175/23a23.1.2024

Rechtssatz

Die Zubehöreigenschaft setzt nicht voraus, daß die dem Betrieb der Hauptsache gewidmete Sache zum Betrieb erforderlich oder gar unentbehrlich ist. Es kommt nur darauf an, daß sie zum dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt ist. Die von ihrem Mann anläßlich seiner Einrückung mit der Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes betraute Ehegattin ist zum Verkauf eines als Zubehör zu wertenden Traktors berechtigt.

Normen

ABGB §294
ABGB §1029 A1

3 Ob 655/51OGH21.11.1951

SZ 24/320

3 Ob 266/54OGH21.04.1954
3 Ob 837/54OGH12.01.1955

nur: Die Zubehöreigenschaft setzt nicht voraus, daß die dem Betrieb<br/>der Hauptsache gewidmete Sache zum Betrieb erforderlich oder gar<br/>unentbehrlich ist. Es kommt nur darauf an, daß sie zum dauernden<br/>Gebrauch der Hauptsache bestimmt ist. (T1) = EvBl 1955/209 S 342

7 Ob 49/56OGH08.02.1956

Ähnlich; Beisatz: Im Verhältnis zu Dritten, die an der Liegenschaft<br/>Rechte erwerben, gelten Sachen, die mit der unbeweglichen Sache<br/>äußerlich in eine entsprechende Verbindung gebracht wurden, als<br/>Zubehör. (T2)

3 Ob 189/57OGH10.04.1957

RZ 1957,102

3 Ob 152/74OGH17.09.1974

nur T1; Beisatz: Auch der Umstand, daß der Gegenstand nicht<br/>ausschließlich für die Hauptsache, sondern fallweise auch für<br/>sonstige Zwecke (zB Privatnutzung) gebraucht wird, schließt die<br/>Zubehöreigenschaft noch nicht aus. (T3) = EvBl 1975/78 S 157 = SZ<br/>47/96

3 Ob 115/92OGH24.02.1992

Auch

1 Ob 175/23aOGH23.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19511121_OGH0002_0030OB00655_5100000_001

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