OGH 1Ob231/51; 5Ob39/95; 1Ob330/97d; 2Ob40/09k; 7Ob198/10h; 2Ob27/13d; 5Ob51/19i; 4Ob200/23z (RS0024918)

OGH1Ob231/51; 5Ob39/95; 1Ob330/97d; 2Ob40/09k; 7Ob198/10h; 2Ob27/13d; 5Ob51/19i; 4Ob200/23z20.2.2024

Rechtssatz

Die Anbietung der Liegenschaft an den Vorkaufsberechtigten hat unter Angabe des vollständigen Vertragsinhaltes mit allen Nebenbedingungen zu erfolgen, widrigenfalls die Frist für die Einlösung nicht zu laufen beginnt.

Normen

ABGB §1075

1 Ob 231/51OGH04.04.1951

Veröff: SZ 24/95

5 Ob 39/95OGH28.02.1995

Beisatz: Darunter sind - neben den vom Dritterwerber zugesicherten Nebenleistungen - auch die übrigen Vertragsbestimmungen (wie etwa Zahlungskonditionen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung oder die Kosten der Vertragserrichtung) zu verstehen. Auch Bedingungen, Auflagen, verbundene Rechte und Pflichten fallen darunter. (T1)

1 Ob 330/97dOGH29.09.1998

Auch; Beisatz: Hier: Fischereirecht. (T2) <br/>Veröff: SZ 71/153

2 Ob 40/09kOGH03.09.2009

Auch

7 Ob 198/10hOGH15.12.2010

Auch

2 Ob 27/13dOGH07.05.2013

Auch

5 Ob 51/19iOGH13.06.2019
4 Ob 200/23zOGH20.02.2024

Beisatz: Hier: Der Vorkaufsberechtigte wurde nicht darüber informiert, dass die Kaufvertragsparteien eine im Kaufvertrag enthaltene Bedingung (Vorbehalt des besseren Käufers) im Voraus abbedungen hatten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19510404_OGH0002_0010OB00231_5100000_001