Rechtssatz
Wurde das Begehren einer von Konkurseröffnung eingebrachten Leistungsklage nicht im Sinne des § 113 Abs 1 KO in ein Feststellungsbegehren geändert, so hat das Gericht von Amts wegen, falls es das Bestehen des Anspruches bejaht, lediglich die Feststellung der Forderung im Konkurse unter Abweisung des Leistungsbegehrens als eines Mehrbegehrens auszusprechen.
4 Ob 64/85 | OGH | 04.06.1985 |
Beisatz: In gleicher Weise ist das Klagebegehren auch dann umzustellen, wenn es der Abweisung verfällt. (T1) |
7 Ob 627/93 | OGH | 23.03.1994 |
Vgl; Beisatz: In jenen Fällen, in denen die Konkurseröffnung nach Fällung des Urteils erster Instanz erfolgte, ist eine Feststellung der eingeklagten Forderung als Konkursforderung vom Rechtsmittelgericht vorzunehmen. (T2) |
8 ObA 146/01f | OGH | 20.12.2001 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die vor Konkurseröffnung entstandenen Verfahrenskosten sind ebenfalls als Konkursforderung festzustellen. (T3) |
6 Ob 35/14m | OGH | 17.09.2014 |
Auch; Beisatz: Entscheidet der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst - sei es bestätigend oder abändernd, klagsstattgebend oder klagsabweisend -, ist der Urteilsspruch auf (Nicht-)Feststellung einer Insolvenzforderung umzustellen beziehungsweise ist die angefochtene Entscheidung mit einer solchen Maßgabe zu bestätigen. Keine Umstellung hat jedoch zu erfolgen, wenn der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche Revision zurückweist, was auch dann zu gelten hat, wenn zwar das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, der Oberste Gerichtshof diese jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage für unzulässig erklärt und zurückweist. (T4)<br/> |
1 Ob 209/14p | OGH | 27.11.2014 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine allenfalls erforderliche amtswegige Umformulierung des Begehrens hat erst im Rahmen der noch ausstehenden meritorischen Entscheidung zu erfolgen. (T5) |
9 Ob 61/17m | OGH | 28.11.2017 |
Vgl; Beisatz: Eine Umstellung des Leistungs- in einen Feststellungsanspruch ist im Rahmen der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nicht vorzunehmen. (T6) |
17 Ob 9/21d | OGH | 31.01.2022 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Funktionelle Zuständigkeit des Erstgerichts zur Umstellung des Urteilsspruchs bis zur Aktenvorlage an das Berufungsgericht. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19510403_OGH0002_0040OB00022_5100000_001
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