OGH 4Ob22/51; 6Ob249/68; 8Ob128/69; 5Ob250/73; 7Ob692/79 (RS0065967)

OGH4Ob22/51; 6Ob249/68; 8Ob128/69; 5Ob250/73; 7Ob692/797.5.2024

Rechtssatz

Wurde das Begehren einer von Konkurseröffnung eingebrachten Leistungsklage nicht im Sinne des § 113 Abs 1 KO in ein Feststellungsbegehren geändert, so hat das Gericht von Amts wegen, falls es das Bestehen des Anspruches bejaht, lediglich die Feststellung der Forderung im Konkurse unter Abweisung des Leistungsbegehrens als eines Mehrbegehrens auszusprechen.

Normen

KO §113
IO §110

4 Ob 22/51OGH03.04.1951

Veröff: SZ 24/90 = EvBl 1951/318 S 385

6 Ob 249/68OGH13.11.1968
8 Ob 128/69OGH07.10.1969
5 Ob 250/73OGH23.01.1974
7 Ob 692/79OGH04.10.1979

Veröff: SZ 52/144

4 Ob 152/83OGH15.01.1985
4 Ob 64/85OGH04.06.1985

Beisatz: In gleicher Weise ist das Klagebegehren auch dann umzustellen, wenn es der Abweisung verfällt. (T1)

7 Ob 624/89OGH09.11.1989
7 Ob 627/93OGH23.03.1994

Vgl; Beisatz: In jenen Fällen, in denen die Konkurseröffnung nach Fällung des Urteils erster Instanz erfolgte, ist eine Feststellung der eingeklagten Forderung als Konkursforderung vom Rechtsmittelgericht vorzunehmen. (T2)

8 ObA 311/95OGH28.03.1996

Vgl auch; Beis wie T2

8 Ob 341/99aOGH27.04.2000

Vgl auch; Beis wie T2

8 ObA 146/01fOGH20.12.2001

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die vor Konkurseröffnung entstandenen Verfahrenskosten sind ebenfalls als Konkursforderung festzustellen. (T3)

9 ObA 14/02bOGH23.01.2002

Auch

1 Ob 127/13bOGH29.08.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/78

6 Ob 35/14mOGH17.09.2014

Auch; Beisatz: Entscheidet der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst - sei es bestätigend oder abändernd, klagsstattgebend oder klagsabweisend -, ist der Urteilsspruch auf (Nicht-)Feststellung einer Insolvenzforderung umzustellen beziehungsweise ist die angefochtene Entscheidung mit einer solchen Maßgabe zu bestätigen. Keine Umstellung hat jedoch zu erfolgen, wenn der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche Revision zurückweist, was auch dann zu gelten hat, wenn zwar das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, der Oberste Gerichtshof diese jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage für unzulässig erklärt und zurückweist. (T4)<br/>

9 Ob 46/14aOGH25.09.2014

Auch

1 Ob 209/14pOGH27.11.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine allenfalls erforderliche amtswegige Umformulierung des Begehrens hat erst im Rahmen der noch ausstehenden meritorischen Entscheidung zu erfolgen. (T5)

9 ObA 61/17mOGH24.05.2017

Auch

9 Ob 61/17mOGH28.11.2017

Vgl; Beisatz: Eine Umstellung des Leistungs- in einen Feststellungsanspruch ist im Rahmen der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nicht vorzunehmen. (T6)

17 Ob 9/21dOGH31.01.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Funktionelle Zuständigkeit des Erstgerichts zur Umstellung des Urteilsspruchs bis zur Aktenvorlage an das Berufungsgericht. (T7)

17 Ob 4/24yOGH07.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19510403_OGH0002_0040OB00022_5100000_001

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